Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz AO).
Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.
Für den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer maßgebend.
Zum Sachverhalt
Bei der Klägerin, einer juristische Person nach niederländischem Recht führte das Finanzamt im November 1994 eine Lohnsteuer-Außenprüfung u.a. für das Streitjahr (1990) durch. Die Klägerin hatte im Prüfungszeitraum überwiegend niederländische und deutsche Arbeitnehmer, gelegentlich auch Arbeitnehmer aus Frankreich, Belgien und Großbritannien, beschäftigt und diese sowohl auf niederländischen als auch auf deutschen Baustellen eingesetzt; lohnsteuerliche Konsequenzen waren jedoch lediglich für die Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Tätigkeit im Inland gezogen worden. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid u.a. über Lohnsteuer für 1990 im März 1995.
Auf die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage der Klägerin hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Haftungsbescheid auf, soweit sich die Haftung auf Lohnsteuer für 1990 erstreckt. Hinsichtlich der Haftung für die Lohnsteuer des Jahres 1990 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die "Lohnsteuer-/Einkommensteueransprüche" der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer seien festsetzungsverjährt. Die Lohnsteuer sei keine eigene Steuerart, sondern lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die im Jahr 1990 entstandenen Einkommensteueransprüche seien mit Ablauf des 31.12.1994 verjährt.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH sah das anders. Zu Unrecht habe das FG bei der Berechnung der steuerlichen Festsetzungsfrist nicht auf die Steuer abgestellt, für die die Klägerin in Haftung genommen werden solle. Das FG habe nicht auf die Lohnsteuerschuld, sondern auf die Einkommensteuerschuld der betroffenen Arbeitnehmer abgestellt. Das sei so nicht richtig. Die streitige Haftung beziehe sich nämlich auf die Lohnsteuer und nicht auf die individuelle Einkommensteuer der betroffenen Arbeitnehmer.
Folglich sei im Streitfall auch hinsichtlich der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht darauf abzustellen, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Maßgeblich sei vielmehr, ob und ggf. wann die Klägerin Lohnsteuer-Anmeldungen für die im Streitfall betroffenen Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume abgegeben habe.
Hinweis: Mangels Spruchreife hat der BFH die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Er gab damit dem FG als Tatsachengericht Gelegenheit, die Abgabe von Steueranmeldungen hinsichtlich der Lohnsteuer 1990 weiter aufzuklären und zu prüfen.
Quelle: BFH - Urteil vom 06.03.08