Die Veräußerung eines Gebrauchtkraftwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
Zum Sachverhalt
Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasse anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen sei als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung sei nicht Gesetz geworden. Der Kläger habe den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviere durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht. Das bedeutet: Verkauft jemand innerhalb der Frist ein von ihm angeschafftes Wirtschaftsgut, so ist das Ergebnis steuerbar; subjektive Merkmale sind nicht zu prüfen.
Quelle: BFH - Urteil vom 22.04.08