Steuerberatung -

Verluste mit Aktienanleihen zählen steuerlich nicht mehr

Verwaltung akzeptiert keine negativen Kapitaleinnahmen mehr. Damit wird aus den Derivaten kein großer Gewinner vor dem Start der Abgeltungsteuer.

Bei jetzt georderten Aktienanleihen lassen sich realisierte Verluste nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen. Das gilt nach Auffassung der OFD Rheinland sowohl für künftig realisierte rote Zahlen und auch für noch offene Altjahre und somit für die Steuererklärung 2007. Bei Aktienanleihen sind die hohen Zinskupons zwar garantiert, die Rückzahlung des Nennwerts ist hingegen unsicher. Ist die dem Papier zugrunde liegende Aktie bei Fälligkeit im Kurs gefallen, erhält der Besitzer Aktien statt dem Nominalwert der Anleihe. Für dieses Risiko gibt es die hohen und teilweise zweistelligen Zinsen.

Da Aktienanleihen vom BMF bislang als Finanzinnovation eingestuft waren, zählte das Minus steuerlich unabhängig von der Haltedauer als negative Kapitaleinnahme. Nunmehr sollen die Verluste aufgrund der BFH-Rechtsprechung dem privaten Vermögensbereich zuzuordnen sein.

Bei Aktienanleihen garantiert der Emittent hohe Zinskupons, da die Rückzahlung des Nennwerts bei Fälligkeit unsicher ist. Ist die dem Papier zugrunde liegende Aktie im Kurs gefallen, erhält der Besitzer Aktien statt dem Nominalwert der Anleihe. Für dieses Risiko gibt es die hohen und teilweise zweistelligen Zinsen.

Da Aktienanleihen vom BMF bislang als Finanzinnovation eingestuft waren, zählte die negative Marktrendite steuerlich unabhängig von der Haltedauer als Kapitaleinnahme (02.03.2001, IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206; 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04. BStBl I 2004, 1034, Rz. 12).

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei Aktienanleihen um Schuldverschreibungen, bei denen die Zinserträge von Erträgen auf der privaten Vermögensebene eindeutig abgrenzbar sind. Daher kommt eine Berücksichtigung des Verlustes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die negative Marktrendite nach Ansicht der OFD Rheinland nicht in Betracht (21.01.2008, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 3/2008, DB 2008, 436).

Da der Emittent nicht mehr als den Nennwert zahlt, sind Gewinne eher die Ausnahme. Die realisierten Verluste ließen sich bislang mit anderen Einkünften verrechnen. Diese bevorzugte Behandlung wandelt sich nun, negative Einnahmen aus Aktienanleihen sollen dem irrelevanten Privatbereich zuzuordnen sein. Folge: Sparer müssen die hohen Zinskupons voll versteuern und bleiben auf ihren Verlusten sitzen.

Diese geänderte Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Schlag gegen ein Produkt, das durch die anstehende Abgeltungsteuer deutlich besser dastand. Die Zinsen unterliegen nur noch dem moderaten Pauschalsatz von 25 Prozent und mögliche Verluste durch die Aktienlieferung bei Fälligkeit drücken oder egalisieren diese Einnahmen. Mangels Bestandsschutz für Finanzinnovationen galt das sogar für den Altbestand aus 2008, während das bei herkömmlichen Wertpapieren erst mit den ab 2009 zugekauften Titeln funktioniert.

Nunmehr zählen die Verluste mit Aktienanleihen nur noch im Rahmen des § 23 EStG. Das ändert sich erst wieder bei ab 2009 angeschafften Titeln. Die folgen den neuen Verlustregeln für sämtliche Wertpapiere mit Ausnahme von Aktien. Die neue Sichtweise hat allerdings auch zwei positive Aspekte:
  1. Freuen über diese neue Entwicklung können sich Besitzer von nachrangigen Hybridanleihen. Die sind derzeit aufgrund der Hypothekenkrise kräftig im Minus. Die mögliche Kurserholung sowie die spätere Rückzahlung zum Nennwert gilt hier nicht mehr als Kapitaleinnahme, sondern bleibt nach einem Jahr steuerfrei.

 

  1. Gewinne aus Aktienanleihen stellen keine Kapitaleinnahmen mehr dar.

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 122 Aktienanleihe bis Abschnitt oben Seite 123

Quelle: Axer - Beitrag vom 02.04.08