Steuerberatung -

Vermietung eines Pkw durch Arbeitgeber an den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines Pkw an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden.

Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.

Zum Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei (Arbeitgeber) beschäftigt. Im August 2002 erwarb er bei einem Autohaus einen Pkw für 13 211,21 € zzgl. 2 113,79 € Umsatzsteuer. Anschließend schloss der Kläger einen schriftlichen Vertrag mit seinem Arbeitgeber über die Vermietung des PKW. Zugleich wurde der bestehende Arbeitsvertrag um folgenden Nachtrag ergänzt: "Dem Angestellten wird ab 15. August 2002 ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt, welchen er auch für Privatfahrten nutzen darf.“

Für das 3. Kalendervierteljahr 2002 erklärte der Kläger in seiner Umsatzsteuervoranmeldung Umsätze aus der Vermietung des Pkw und zog die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Fahrzeugs ab.

Mit Vorauszahlungsbescheid für das 3. Kalendervierteljahr 2002 lehnte das Finanzamt den begehrten Vorsteuerabzug ab. Zur Begründung führte es an, es handele sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn Vermieter und tatsächlich Nutzender identisch seien. Außerdem war es der Auffassung, der Kläger habe bei der Vermietung des Pkw nicht selbständig gehandelt.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die ihm bei Erwerb des Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuerbetrag abziehen könne.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG seien hinsichtlich der Eingangsleistung des Klägers aus der Lieferung des PKW erfüllt, insbesondere sei diese Leistung für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden. Denn der Kläger habe das Fahrzeug als Unternehmer vermietet; er sei insofern selbständig tätig gewesen.

Der Kläger habe den PKW an seinen Arbeitgeber auch auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung vermietet und nicht auf Rechnung und Verantwortung seines Arbeitgebers. Die Vermietung des Pkw habe nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehört. Der Mietvertrag sei nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden gewesen.
Des Weiteren sah der BFH für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) keine Anhaltspunkte.

BFH, Urt. v. 11.10.2007, V R 77/05

Quelle: BFH - Urteil vom 12.02.08