Steuerberatung -

Vermietung von Gegenständen des Privatvermögens

Die vom BMF herausgegebenen amtlichen AfA-Tabellen kommen auch im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer vermieteter Gegenstände des Privatvermögens zur Anwendung.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war Eigentümer einer Werkstatt- und Lagerhalle, die er an die A GmbH vermietet hatte. Der Kläger erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In seinen Einkommensteuererklärungen setzte der Kläger die lineare Gebäude-AfA mit 4 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten an. Bei der Durchführung der Veranlagung gewährte das Finanzamt lediglich eine AfA von 2 % und erließ dementsprechende Einkommensteuerbescheide.

Die Entscheidung des Gerichts:
Bei der streitigen Halle handelt es sich um eine solche in Massivbauweise, wie sie ihrer Art nach in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter der laufenden Nummer 1.1.1.1 mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und einem linearen AfA-Satz von 4 % enthalten ist (BMF vom 18.04.1997 IV A 8 - S 1551 - 37/97, BStBl. I 1997, 376, 377). Nach Meinung des FG konnte sich der Kläger auf diese Tabelle berufen.

Die AfA-Tabelle stellt maßgeblich nicht darauf ab, in welcher Art von Vermögen das Wirtschaftsgut gehalten wird, sondern darauf, wo und wie es genutzt wird. Der in den Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen enthaltene Hinweis, dass die jeweilige Nutzungsdauer "für die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" auf Grund der Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung ermittelt worden sei, ist nicht als eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Tabellen zu verstehen. Es werden lediglich die Erkenntnisquellen bezeichnet, die den in den Tabellen enthaltenen Daten zugrunde liegen. Betriebsprüfungen finden normalerweise bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung statt und naturgemäß können bei einer solchen Prüfung nur die AfA-Sätze der zu deren Anlagevermögen gehörenden Wirtschaftsgüter überprüft werden, nicht dagegen die AfA-Sätze, die ein Vermieter der Wirtschaftsgüter gegebenenfalls zugrunde legt. Unabhängig davon hat ein in einem Betrieb genutztes Wirtschaftsgut auch dann eine "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer", wenn es im Privatvermögen gehalten wird. Der mit den Tabellen verfolgte Zweck der Verfahrensvereinfachung gebietet deshalb ihre Anwendung auf alle in diesem Sinne genutzten Wirtschaftsgüter.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Saarland - Urteil vom 08.11.06