Bei der Zeichnung von Versicherungsmodellen mit fremdfinanzierten Einmalbetrag (z.B. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder SpaRenta Kombi Rente) fallen regelmäßig Gebühren zugunsten der Modellvertreiber an.
Diese Gebühren werden i.d.R. als "(Kredit-) Vermittlungsgebühren" und/oder "Abwicklungs- und Informationshonorar" bezeichnet und regelmäßig von den Steuerpflichtigen in vollem Umfang als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG und/oder § 20 EStG geltend gemacht.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass diese Gebühren wirtschaftlich sowohl auf die Vermittlung der Kapitalanlagen (= Anschaffungsnebenkosten z.B. des Rentenstammrechtes) als auch auf die Vermittlung der Darlehen (= Finanzierungskosten/Werbungskosten) entfallen und somit der als Werbungskosten abzugsfähige Anteil regelmäßig auf 2% des Darlehensbetrages zu beschränken ist. Zwischenzeitlich haben der BFH und verschiedene Finanzgerichte zur steuerlichen Behandlung von Vermittlungsgebühren in mehreren Urteilen Stellung genommen. Die OFD Münster setzt sich hiermit ausführlich auseinander.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 26.04.07