Steuerberatung -

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Erbeinsetzung

Existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse

Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH-Urt. v. 26.01.1994 - X R 54/92, BStBl II 1994, 633)

Der BFH hält an der in der Entscheidung in BStBl II 1994, 633 getroffenen Aussage, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht eingreift, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält, nicht fest. Diese Einschränkung ist mit dem Institut der Vermögensübertragung zugrundeliegenden Prinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge nicht vereinbar. Der Übergeber behält sich Teile der nunmehr vom Übernehmer zu erwirtschaftenden Nettoerträge vor. Der Vorbehalt der Erträge stellt sich dar als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit". Dieser wird dadurch in der Weise rechtstechnisch verwirklicht, dass die Aufwendungen beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar und die entsprechenden Zuflüsse beim Übergeber nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar sind, und bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand.

Telex-Tipp

Sofern nach der Änderung des § 10 Abs.1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 begünstigtes Vermögen (z.B. Betriebsvermögen) übertragen wird, sind die Grundsätze dieser Entscheidung weiterhin anzuwenden. Außerdem ist für vor dem 01.01.2008 getroffene Vereinbarungen zu prüfen, ob aufgrund der geänderten Rechtsprechung nunmehr als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen vorliegen.

BFH , Urt. v. 11.10.2007 - X R 14/06
Download unter www.steuer-telex.de mit DRsp-Nummer 022933/2007

Quelle: BFH - Urteil vom 19.12.07