Investmentgesellschaften müssen die für Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen veröffentlichen, sonst kommt es zu der ungünstigen Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG.
Sowohl inländische als auch ausländische Investmentgesellschaften haben die Pflicht, die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Werden diese Angaben nicht bekannt gemacht, so sind die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG anzuwenden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Hedge-Fonds, sie sind von der Pflicht zum Ausweis des Zwischengewinns gesetzlich befreit. Damit kommt es bei ihnen nicht zu einer Einstufung als intransparente Fonds, wenn sie diese Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen. Positive Folge: Bei ihnen entfällt insoweit die ungünstige Pauschalbesteuerung.
Durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Investmentmodernisierungsgesetz (InvG und InvStG) haben sowohl inländische als auch ausländische Investmentgesellschaften die Pflicht, die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG). Werden diese Angaben nicht bekannt gemacht, so sind die Regeln über die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG anzuwenden. Darauf weist das Bayerische LfSt hin (23.10.2006, S 2252 - 32 St 32/St 33).
Zur Vermeidung der Pauschalbesteuerung sind Angaben erforderlich zu:
- dem Betrag der Ausschüttung,
- dem Betrag der ausgeschütteten Erträge,
- der Bemessungsgrundlage und der anrechenbaren oder erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer, getrennt nach allgemeiner Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag,
- dem Betrag der bei der Ermittlung der Erträge angesetzten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung und
- dem Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag, den die (unbeschränkt steuerpflichtige) frühere Gliederungskörperschaft bei ihrer Ausschüttung an das Investmentvermögen in Anspruch genommen hat.
- der Summe der nach dem 31.12.1993 dem Inhaber als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Dies gilt für ausländische Investmentgesellschaften.
Diese sind in jedem Fall zu machen, auch wenn bei dem einzelnen Investmentvermögen solche Besteuerungsgrundlagen nicht vorkommen können. Einen terminlichen Aufschub gab es für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr 2004. Diese konnten bis zum 31.1.2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden (BMF 8.12.2005, IV C 1 - S 1980 - 1 - 137/05, DB 2005 S. 2780).
Eine Ausnahme gilt jedoch für Hedge-Fonds, sie sind gem. § 5 Abs. 3 S. 4 InvStG von der Pflicht zum Ausweis des Zwischengewinns gesetzlich befreit. Damit kommt es bei ihnen nicht zu einer Einstufung als intransparente Fonds, wenn sie diese Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen. Positive Folge: Bei ihnen entfällt insoweit die ungünstige Pauschalbesteuerung. Bis Ende 2006 waren sie bereits auf dem Erlassweg hiervon ausgenommen (OFD Münster 3.4.2006, S 1980 - 123 - St 22 – 23, DB 2006 S. 868).
Anleger und Interessierte können die veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen kostenfrei über das Internet unter
abrufen. Um diese Recherchemöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Bei dieser Internetadresse können die Besteuerungsgrundlagen für Wirtschaftsjahre abgerufen werden, die nach dem 31.12.2003 beginnen.
Für davor liegende Zeiträume sind die Besteuerungsgrundlagen
- beim Bundesverband deutscher Investmentgesellschaften e.V. (BVI) im Internet unter www.bvi.de / Investmentfonds / Steuern / Ausfüllhilfe und Steuerdaten
- bei ausländischen Investmentfonds über die Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern www .bzst.bund.de / Ausländische Investmentfonds /Listen der in Deutschland registrierten ausländischen Investmentfonds
abrufbar.
Die für die Besteuerung maßgeblichen Erträge bzw. maßgeblichen Kurse können sowohl bei registrierten als auch bei nicht registrierten ausländischen Investmentfonds bei dem Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden, falls die Werte nicht durch Nachfrage bei den Gesellschaften ermittelt werden können.
Der steuerliche Hintergrund
Veröffentlichungspflichten
Die Unterscheidung von Auslandsfonds in weiße, graue und schwarze Fonds gibt es nicht mehr; die drakonische Strafsteuer ist entweder entfallen oder zumindest abgemildert worden. Der Gesetzgeber verwendet ab 2004 den Begriff „transparente Fonds“. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fondsgesellschaft bei Ausschüttung oder Thesaurierung detaillierte steuerliche Angaben über die Zusammensetzung der Erträge vornimmt. Zusätzlich sind die Bekanntmachungs- und Nachweispflichten zu erfüllen. Damit werden die meisten bisherigen grauen Fonds steuerlich privilegiert und können beispielsweise das Halbeinkünfteverfahren anwenden. Aus Sicht des Finanzamts sind ab 2004 drei verschiedene Fondstypen zu unterscheiden:
- Transparente Fonds. Diese veröffentlichen alle erforderlichen Steuerdaten.
- Semi-transparente Fonds. Werden die steuerlichen Pflichten zum Teil nicht erfüllt, muss die gesamte Ausschüttung als Kapitaleinnahme versteuert werden. Sowohl das Halbeinkünfteverfahren als auch die Steuerfreiheit für ausländische Erträge – etwa im Immobilienbereich – gelten nicht.
- Intransparente Fonds. Für diese bisher unter der Rubrik „schwarze Fonds“ laufenden Anteile hat sich die Pauschalbesteuerung deutlich verbessert. Neben der Ausschüttung müssen 70 (bisher 90) Prozent des Kursgewinnes eines Jahres zusätzlich versteuert werden, mindestens aber 6 (vormals 10) Prozent des Rücknahmepreises. Die bis 2003 geltende Pauschalsteuer von 20 Prozent bei Rückgabe ist entfallen.
Eine weitere Verbesserung erfahren im Ausland verwaltete Fonds bei der Steueranrechnung. Konnten inländische Besitzer die im Fonds angefallenen Quellensteuern bis Ende 2003 nicht verwenden, ist dies ab 2004 möglich. Somit kann die jenseits der Grenze bezahlte Abgabe bei der eigenen Steuererklärung entweder angerechnet oder als Werbungskosten abgezogen werden.
Widrigkeiten bei den ehemals schwarzen Fonds
Erfüllen Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, erfolgt eine pauschale und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung der Erträge. Dieses war bis Ende 2003 im AuslInvestG als Strafbesteuerung für schwarze Fonds angeordnet und gilt seit 2004 gemäß § 6 InvStG für intransparente Fonds. Diese Vorschriften sind nach Auffassung des FG Berlin (8.2.2005, 7 K 7396/02, EFG 2005 S. 1094, Revision unter VIII R 20/05 von der Finanzverwaltung zurückgenommen) EU-rechtswidrig, da sie restriktiv ausländische Investmentfonds benachteiligen und damit gegen das Gebot des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verstoßen. Der BFH erkennt in seinem Beschluss (14.9.2005, VIII B 40/05, BFH/NV 2006 S. 508) ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit Art. 3 Abs. 1 GG. In der anhängigen Revision unter VIII 2/06 (Vorinstanz FG Düsseldorf 22.12.2005, 12K 5252/02, EFG 2006 S. 866) wird dieser Sachverhalt weiter verfolgt.
Die deutsche Regelung hält Anleger davon ab, Anteile von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Staat zu kaufen. Ferner behindert sie ausländische Fondsgesellschaften, hierzulande Kapital einzusammeln. Zwar dürfen Staaten Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohn- oder Anlageort unterschiedlich behandeln. Doch darf dies weder zur willkürlichen Diskriminierung noch zur verschleierten Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs führen. Da Kapitalerträge von Investmentfonds unabhängig vom Sitz der Gesellschaft jedoch grundsätzlich vergleichbar sind, verstößt der einseitige Ansatz der Pauschalsteuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hiergegen war die EU-Kommission vorgegangen und hatte die Mitgliedsstaaten aufgefordert, eine Gleichbehandlung bis 2004 anzuwenden. Dem ist auch Deutschland durch das InvStG gefolgt.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.01.07