Steuerberatung -

Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters

Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens.

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin, ein Mineralölunternehmen, im Fördergebiet Betriebsstätten unterhalten hat und deshalb für die dort belegenen Einrichtungen eine Sonderabschreibung gemäß § 2 Nr. 2 FördG in Anspruch nehmen konnte, obwohl sie ihre Tankstellen an Personen verpachtet hat, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbständige Handelsvertreter vertreiben.

Entscheidung des Gerichts:
Nach § 1 FördG kann der Steuerpflichtige u.a. für begünstigte Investitionen i.S. des § 2 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG vornehmen. In dieser Weise begünstigt sind u.a. die Anschaffung und die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben (§ 2 Nr. 2 FördG).

Der BFH stellte fest, dass die von der Klägerin verpachteten Tankstellen Betriebsstätten der Pächter und nicht Betriebsstätten der Klägerin waren. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die Tankstellenpächter als Subunternehmer der Klägerin angesehen werden können. Denn die Tätigkeit eines Subunternehmers an einem bestimmten Ort begründe nicht stets an diesem Ort eine Betriebsstätte des Hauptunternehmers. Vielmehr entstehe eine solche nur dann, wenn der Hauptunternehmer an dem betreffenden Ort eigene betriebliche Handlungen vornehme. Das war im Streitfall nach Meinung des BFH nicht gegeben, obwohl einzelne Einrichtungen in den Tankstellen entweder selbständig arbeiteten oder ferngesteuert unmittelbar von der Klägerin betrieben wurden. Dem BFH kam es entscheidend darauf an, dass diese Einrichtungen dem Betrieb des jeweiligen Tankstellenpächters zuzuordnen waren.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 13.06.06