Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG sind gesondert festzustellen.
§ 2a Abs. 1 EStG ist auch bei Einkünften zu beachten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Im Feststellungsbescheid wird daher für die zutreffende spätere Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat dahingehend differenziert, ob es sich bei den verbleibenden negativen Einkünfte um steuerpflichtige oder nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte handelt.
Fallen in einem Folgejahr außerordentliche Einkünfte i. S. der §§ 34, 34b EStG der jeweils selben Art aus demselben Staat an, sind die außerordentlichen Einkünfte zunächst in voller Höhe mit den festgestellten negativen Einkünften zu verrechnen; nur die ggf. verbleibenden positiven außerordentlichen Einkünfte werden als tarifbegünstigt in die Besteuerung einbezogen bzw. zu einem Fünftel im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigt (ab VZ 2001; bis einschließlich VZ 2000 waren außerordentliche ausländische Einkünfte vom Progressionsvorbehalt ausgenommen). Liegen daneben positive laufende Einkünfte derselben Art aus demselben Staat vor, ist die Reihenfolge der Verlustverrechnung so zu wählen, dass soviel außerordentliche Einkünfte wie möglich verbleiben.
Hinweis: Vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom 11.06.2007, IV B 3 – S 2118 – a/07/0003.
Quelle: OFD?en Rheinland u. Münster - Kurzinformation Internationales Steuerrecht vom 23.05.07