Negative Einkünfte mit Auslandsbezug dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art - aus demselben Staat ausgeglichen werden.
Nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG sind deshalb die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. § 2a Abs. 1 EStG ist auch bei Einkünften zu beachten, die dem Progressionsvorbehalt, insbesondere nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG, unterliegen.
Im Feststellungsbescheid nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG ist daher für die zutreffende spätere Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat zu differenzieren, ob es sich bei den verbleibenden negativen Einkünfte um steuerpflichtige oder nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte handelt.
Was weiterhin bei Einkünften mit Auslandsbezug zu beachten ist, haben die OFD’en Rheinland und Münster in einer ausführlichen Verfügung anhand von Beispielen zusammengestellt.
weiter: OFD’en Rheinland und Münster, Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 042/2007 vom 23.05.2007
Quelle: Pietschmann - OFD Rheinland und Münster vom 29.11.07