Steuerberatung -

Vertragsverletzungsverfahren wegen Mehrwertsteuer

Die EU-Kommission hat beschlossen, gegen Deutschland wegen seiner steuerlichen Behandlung der Dienstleistungen von Testamentsvollstreckern Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben.

Nach deutschem Recht und der bestehenden Verwaltungspraxis der deutschen Steuerbehörden werden diese Dienstleistungen immer am Ort der Niederlassung des Testamentsvollstreckers besteuert.

Demgegenüber ist die EU-Kommission der Auffassung, dass diese Dienstleistungen mit den Dienstleistungen von Rechtsanwälten vergleichbar sind und deshalb entsprechend der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie am Ort der Niederlassung des Dienstleistungsempfängers zu besteuern sind, wenn der Dienstleistungsempfänger steuerpflichtig ist. Daher ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Auslegung durch die deutschen Steuerbehörden zu einer Doppelbesteuerung führen kann.

Da Deutschland nicht zufrieden stellend auf ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 geantwortet hat (siehe IP/06/39), hat die Kommission beschlossen, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Die Bezugsnummer der Rechtssache ist 2005/4161.

Quelle: Europ. Kommission - Pressemitteilung vom 25.07.06