Der BFH hatte sich jüngst in einer Reihe von Entscheidungen zur Einstufung von Finanzinnovationen geäußert. Das BMF geht praktikablere Wege.
Das BMF hat dazu geäußert, wie eine Reihe von BFH-Urteilen zu Finanzinnovationen anzuwenden sind (18.7.2007, IV B 8 - S 2252/0, DStR 2007, 1351). Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, bei denen Kurserträge gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG unabhängig von der Haltedauer zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen zählen und vorab bereits dem Zinsabschlag unterliegen. Dafür zählen realisierte Verluste aber auch außerhalb der Spekulationsfrist.
Zu den wichtigsten Entscheidungen Emissionsrendite, Floatern und Rating-Anleihen gibt es praxisorientierte Lösungswege. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Depotbanken bei der Berechnung von Zinsabschlag unverändert nach dem bisherigen Muster vorgehen.
- Nach BFH-Auffassung gelten (Reverse)-Floater und Rating-Anleihen, bei denen die variablen Kupons vom Marktzinsniveau oder der Schuldnerbonität abhängen, nicht mehr als Finanzinnovationen. Damit bleiben Kursgewinne nach zwölf Monaten Haltedauer gem. § 23 EStG steuerfrei und Verluste mit solchen Papieren mindern nicht mehr die Zinseinnahmen. Allerdings halten die Depotbanken auch weiterhin Zinsabschlag auf das Kursplus ein, diese 30 Prozent können sich Anleger erst anschließend über die Steuererklärung erstatten lassen.
- Durch den Einbehalt von Zinsabschlag wird die Prüfung durch das Finanzamt gesichert, denn Papiere mit ungewöhnlichen Konditionen können weiterhin als Finanzinnovation eingestuft werden. Das soll immer dann der Fall sein, wenn Kursentwicklung und Zinsertrag miteinander vermengt und schwer trennbar sind.
- Laut BFH müssen Sparer bei Papieren mit einer Emissionsrendite stets den zeitanteiligen positiven Zinsertrag berechnen und versteuern, auch wenn der Titel nur ein kleines Kursplus oder ein Minus aufweist. Die Wahl zum Ansatz der alternativen Marktrendite besteht nicht. Betroffen hiervon sind reihenweise Wertpapiere wie etwa Zerobonds, abgezinste Sparbriefe sowie generell alle Anleihen, bei denen die schwankende Zinshöhe bis zum Fälligkeitstermin von Vorne herein feststeht.
- Dem Urteilstenor folgt die Verwaltung aus Gründen der praktischen Handhabung nur bedingt. Anleger dürfen in ihrer Steuererklärung weiterhin zwischen der schwierigen Emissionsrendite und dem günstigeren Kursertrag wählen. Den Kurserlös akzeptiert das Finanzamt, sofern es hierdurch nicht zu erheblichen steuerlichen Differenzen oder Verlusten kommt. Dann kann der Sparer im Einzelfall aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen und Verluste werden versagt.
- Die Kreditinstitute bleiben hingegen bei der bisherigen Praxis, indem sie den Zinsabschlag von Kursgewinnen berechnen und der Emissionsrendite keine Beachtung schenken. Das bedeutet für ihre Kunden, dass sie sich zur Erstattung eines zu hohen Steuerabzugs ans Finanzamt wenden und die niedrigere Emissionsrendite deklarieren müssen. Das lohnt sich in Zinstiefphasen wie derzeit, da hier das Kursplus zum Teil deutlich über den rechnerisch aufgelaufenen Zinsen liegt.
- Das komplizierte Procedere entfällt ab Neujahr 2009, die Abgeltungsteuer kennt nur noch das realisierte Plus oder Minus. Der Bestandsschutz für vor 2009 georderte Wertpapiere gilt nicht für Finanzinnovationen. Das macht auch keinen Sinn, da die Titel derzeit bereits der Kursgewinnbesteuerung unterliegen. Damit fällt auf die Veräußerung am 1.1.2009 der moderate Pauschalsatz an, während bei der Verkaufsorder einen Tag früher noch die individuelle Progression von bis zu 45 Prozent greift. Im Gewinnfall lohnt Abwarten und bei Verlusten das zügige Handeln.
- Die übrigen Urteile werden generell umgesetzt, da sie ohnehin schon der Verwaltungsauffassung entsprachen. Hiernach zählen Garantiezertifikate als Finanzinnovation und Verluste durch Fremdwährungsschwankungen oder infolge Zahlungseinstellung des Emittenten zählen nicht als negative Kapitaleinnahme. Dies können Besitzer solcher Papiere jedoch umgehen, indem sie diese erst ab 2009 verkaufen. Denn unter der Abgeltungsteuer wirken sich sowohl das Währungsminus, also auch bonitätsbedingte Verluste aus – unabhängig vom vorhe-rigen Kauftermin. Die Gewinne aus den Zertifikaten mit Rückzahlungsgarantie werden nach 2008 moderater mit dem neuen Abgeltungssatz von 25 Prozent besteuert.
Hintergrundinfos: "Kapitalanlagen und Steuern", Seite 197, Finanzinnovationen bis 200 vor dem Steuer-Hinweis
Quelle: Axer - Beitrag vom 10.09.07