Steuerberatung -

Verwendung von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften

Absetzbarkeit von Verlusten

Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Immobilienmakler. Neben einem aus dieser gewerblichen Tätigkeit erwirtschafteten Verlust erzielte er im Streitjahr (2000) positive Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger vermietet mehr als vierzig Objekte. Daraus entstanden ihm im Streitjahr Überschüsse in Höhe von 776 416 DM. Überdies unternahm er diverse Devisenoptionsgeschäfte. Er vereinnahmte Prämien aus eingeräumten Optionen und veräußerte erworbene Optionen. Die Geschäfte wurden z.T. glattgestellt. Insgesamt ergab sich daraus ein erheblicher Verlust.

Das Finanzamt erfasste diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG und lehnte den Ausgleich der Verluste mit den anderen Einkünften des Klägers ab. Der Kläger trug dazu u.a. vor, die Ergebnisse der Devisenoptionsgeschäfte seien bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Die Mittel, mit denen er diese Geschäfte unternommen habe, stammten aus den Vermietungseinnahmen. Die bei der Landesbank angelegten Finanzmittel seien grundsätzlich dazu bestimmt gewesen, die mit den Vermietungseinkünften zusammenhängenden laufenden Kosten zu decken sowie die Anschaffung weiterer Vermietungsobjekte zu ermöglichen.

Die Entscheidung des Gerichts
Die BFH entschied, dass die Einkünfte aus den Optionsgeschäften nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Zwar sei diese Einkunftsart gegenüber sonstigen Einkünften vorrangig, was sich für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus § 23 Abs. 2 EStG und für Einkünfte aus Leistungen aus § 22 Nr. 3 EStG ergebe. Indes erfüllten die Devisenoptionsgeschäfte nicht den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG und stünden mit dieser Einkunftsart auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.

Nach Auffassung des BFH tritt das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste. Allein der Entschluss, Erlöse aus dem Optionsgeschäft für Vermietungen zu verwenden, begründe noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, zumal erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber entscheide, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in das zur Vermietung genutzte Vermögen zu Verfügung stehen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 18.09.07