Seit dem Jahreswechsel müssen Anleger nicht nur den auf 750 Euro geminderten Sparerfreibetrag beachten. Die übrigen Änderungen wirken sich zumeist ebenfalls negativ aus.
2007 ist nicht nur der Sparerfreibetrag auf 750 Euro pro Person und somit auch das Freistellungsvolumen für den Zinsabschlag gesunken. Für Anleger gibt es weitere eher wenig beachtete Änderungen zu den Einkünften nach §§ 20, 23 EStG sowie zu den Werbungskosten.
Die nachfolgende Checkliste macht deutlich, dass Sparer über eine Umstrukturierung ihres Depots nachdenken sollten, wollen sie nicht eine geminderte Nachsteuerrendite in Kauf nehmen. Oftmals ist auch eine Änderung der einzelnen Freistellungsaufträge notwendig.
- Sparerfreibetrag: Der wurde nahezu halbiert, von 1.370 auf 750 Euro pro Person.
- Freistellungsauftrag: Das Volumen verringert sich entsprechend auf 801 Euro pro Person. Banken berücksichtigen vorliegende Freistellungsbeträge nur noch mit 56,37 Prozent des Betrags von Silvester 2006.
- Steuerstundungsmodelle: Über § 20 Abs. 2b EStG ist die Verlustbegrenzung des § 15b EStG auch auf die Kapitaleinkünfte erweitert worden.
- Spekulationsverluste: Rote Zahlen aus Börsengeschäften müssen zwingend in der Erklärung des Entstehungsjahres auftauchen. Eine rückwirkende Klarstellung in § 23 Abs. 3 S. 9 EStG regelt, dass der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt wird. Dies erfolgt als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung, wonach Verluste erst im Jahr der Verrechnung zu berücksichtigen sind.
- Auslandsdividenden: Die Quellensteuer darf über § 34c Abs. 2 EStG nur noch zur Hälfte wie Werbungskosten abgezogen werden.
- Zeitrenten: Rentenversicherungen ohne Terminierung auf die Lebenszeit werden nicht mit dem günstigen Ertragsanteil erfasst. Sie gelten als Kapitaleinkünfte.
- Kündigung: Wird die Rentenversicherung durch eine Abfindung aufgelöst, liegen Kapitaleinnahmen vor.
- Brasilien: Die fiktive Quellensteuer ist nicht mehr anrechenbar.
- Hedgefonds: Diese Investmentfonds werden per Gesetz von der Ermittlung des Zwischengewinns ausgenommen.
- Prüfrecht: Den Finanzbehörden wird über § 50b EStG erlaubt, die Jahresbescheinigungen bei den Kreditinstituten vor Ort prüfen. Dies gilt rückwirkend für alle bislang ausgestellten Bescheinigungen.
- Versicherungen: Sie werden in Hinsicht auf Beitragsdepots den Banken gleichgestellt. Damit fällt Zinsabschlag an, die Erträge müssen in die Jahresbescheinigung.
- Rürup-Beiträge: Sie sind mit 64 statt 62 Prozent absetzbar. Damit steigt die Höchstgrenze um 400 auf 12.800 Euro pro Person.
- Günstiger-Prüfung: Prämien zur Rürup-Rente verpuffen bei Selbstständigen nicht mehr, wenn es im Rahmen der Günstigerprüfung zu einem Sonderausgabenansatz nach dem Rechtsstand 2004 kommt. Sie werden zusätzlich als Versorgungsaufwendungen berücksichtigt.
- Rürup-Anbieter: Neben Versicherungen dürfen auch Banken und Fonds solche private Altersvorsorgeprodukte anbieten.
- Abgeltungsteuer: Negative Kapitaleinkünfte sind nicht mehr sofort zu berücksichtigen, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Der steuerliche Hintergrund
Minderung beim Sparerfreibetrag
Die Grenze des § 20 Abs. 4 EStG, bis zu der Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden, GmbH-Ausschüttungen oder Kursgewinne aus Finanzinnovationen steuerfrei bleiben, sinkt ab 2007 von 1.370 auf 750 € pro Person (Verheiratete 1.500 €). Bis 1999 lag der Sparerfreibetrag noch bei umgerechnet 3.068 € pro Person. Diese Maßnahme führt bei einer angenommenen 4%igen Verzinsung dazu, das Erträge aus Anlagesummen ab 20.000 € den Freibetrag übersteigen. Zuvor waren für Sparer bei gleicher Verzinsung erst ab Anlagesummen von 35.000 € Abgaben fällig.
Die Herabsetzung des Sparerfreibetrags hat auch Auswirkung auf erteilte Freistellungsaufträge, die werden automatisch an die neue Höhe angepasst. Kreditinstitute dürfen den angegebenen Freistellungsbetrag nur noch zu 56,37 % berücksichtigen (§ 52 Abs. 55f EStG). Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nur erteilt zu werden, wenn Anleger das reduzierte Freistellungsvolumen ändern möchten. Sofern der Freistellungsauftrag bei einem Institut in voller Höhe erteilt war, dürfen 801 € (Verheiratete 1.602 €) angesetzt werden, also auch der volle Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 2 EStG.
Die Finanzverwaltung hat auf Grund des geminderten Sparerfreibetrags auch ein neues Muster des Freistellungsauftrags kreiert, der für die Kapitaleinnahmen ab 2007 Anwendung findet (BMF 4.8.2006, IV C 1 - S 2056 - 3/06).
Steuer-Hinweise
Neben dem geminderten Sparerfreibetrag kommt es zu einer weiteren Belastung über den auf 45 % erhöhten Steuersatz bei Spitzenverdienern, der auch bei den Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften wirkt. Beide Maßnahmen sorgen dafür, dass die Nachsteuerrendite ohne Gegenmaßnahmen sinken wird. Im Ergebnis werden insbesondere Zinserträge nicht nur vermehrt erfasst; zudem gibt es auch keinen Ausgleich für die permanente Geldwertminderung durch die Inflation. Das führt dazu, dass Rentenpapiere im Durchschnitt kaum Renditen abwerfen, die Steuerlast und Preissteigerungsrate ausgleichen können.
Ein Wechsel von Festverzinslichen auf andere Kapitalmarktprodukte kann hierbei für Entlastung sorgen, zumal bei einer Reihe von ihnen zugleich auch attraktive Ertragsaussichten bestehen. Das gilt für Wertpapiere, die lediglich im Rahmen des § 23 EStG erfasst werden. Sie haben aber für konservative Anleger den Makel, dass sie mit Kursrisiken ausgestattet sind. Hier kommen dann Anleiheformen in Betracht, die Zinsen in progressionsarme Zeiten verschieben und Zertifikate, die mögliche Kursverluste durch eingebaute Puffer minimieren.
Ob sich die Mühen solcher Einmalaktionen allerdings langfristig auszahlen, ist ungewiss. Denn sofern es wie geplant 2009 zu einer 25%igen Abgeltungsteuer und dem Wegfall der Spekulationsfrist kommt, werden Anleihen wieder auf Augenhöhe mit anderen Produkten und per Saldo geringer besteuert. Das gilt vor allem, da das Halbeinkünfteverfahren entfallen soll. Dann sind Aktien, die derzeit noch für Steuerentlastung sorgen, auf Grund der Kursrisiken nicht mehr erste Wahl. Einen Königsweg für Anleger mit hoher Progression könnte hier die Beteilung an geschlossenen Fonds im In- und Ausland darstellen.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.01.07