Steuerberatung -

Viele offene Fragen bei der Besteuerung von Finanzinnovationen

Lässt sich bei Finanzinnovationen keine Emissionsrendite berechnen, beinhalten die Einnahmen auch marktbedingte Kursgewinne. Der BFH sieht dies kritisch.

Bei Anlageprodukten im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG gelten auch die Kursveränderungen unabhängig von der Haltedauer als positive oder negative Kapitaleinnahmen. Um Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei zu belassen, ist hier der Ansatz der Emissionsrendite ratsam. Bei einer Reihe von Wertpapieren lässt sich diese aber gar nicht ermitteln. Das Gesetz schreibt hier zwingend die Marktrendite vor.

Ob dies immer zulässig ist, hat der BFH in einigen anhängigen Revisionen zu klären. In einer früheren Entscheidung zu Floatern hat es dies bereits verneint. Daraufhin wurde das Gesetz insoweit geändert, dass es nunmehr bei Finanzinnovationen immer zu einer Erfassung über § 20 EStG kommt. Der BFH äußert in einer aktuellen Entscheidung erneut seine Zweifel.

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 c EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln.

Hierzu sind einige Revisionen anhängig:

  • Notleidende oder Argentinien-Anleihen: VIII R 48/04, VIII R 62/04, VIII R 67/04
  • Marktbedingte Kursgewinne bei Rating-Anleihen: VIII R 6/05
  • Garantiezertifikate bei geringer Rückzahlungsquote: VIII R 53/05
  • Genuss-Scheinen als Finanzinnovation: VIII R 30/06

In einem aktuellen Beschluss (23.1.2006, VIII B 116/05, BFH/NV 2006 S. 1081) äußert der BFH Zweifel an der Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG auf Einnahmen an der Veräußerung von Wandeldarlehen. In diesem Zusammenhang wird auch generell auf die Erfassung von Kapitaleinnahmen ohne Emissionsrendite eingegangen. Anleger sollten sich der Begründung des BFH anschließen, wenn sie marktbedingte Kursgewinne vorweisen.

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen eine Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG gleichheitsrechtliche Bedenken. Die fehlende Unterscheidung zwischen Vermögens- und Ertragsebene im Rahmen der Vorschrift bedeutet eine Systemabweichung, die der Rechtfertigung aus der besonderen wirtschaftlichen Struktur der erfassenden Finanzinnovationen bedarf. Die Abschöpfung auch von Kursdifferenzen bedeutet eine Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG, soweit auch Wertveränderungen ohne den Charakter eines Nutzungsentgelts als Kapitalertrag gelten (BFH 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97).

Finanzinnovationen stellen eine Anlageform dar, über die typischerweise für eine Überlassung von Kapital auf Zeit ein möglichst hohes Entgelt im wirtschaftlichen Sinne erzielt werden soll. Diese Überlassung geschieht im Wege einer Anschaffung und Veräußerung. Der Anleger stellt dem Emittenten in Gestalt des Entgelts für den Erwerb Kapital zur Verfügung und erhält dieses Kapital jedenfalls bei Endfälligkeit zurück, wobei das wirtschaftliche Entgelt für die Nutzungsüberlassung typischerweise von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dabei besteht die Besonderheit gerade derartiger Gestaltungen darin, dass der Kursgewinn im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung der Parteien untrennbar mit einem Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung im weitesten Sinne verwoben ist. Insoweit unterscheiden sich die steuerbaren Kursgewinne von dem allgemeinen Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit von Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher, die typischerweise in einem Veräußerungsgeschäft manifest werden.

Dabei steht die wirtschaftliche Intention der Finanzinnovation gerade einer rechnerischen Differenzierung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn entgegen. Dabei liegt es im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, den Kursgewinn als Nutzungsentgelt zu erfassen, weil eine Differenzierung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn typischerweise besonders große Schwierigkeiten bereitet.

Es bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung aber ernstliche Zweifel an der Erfassung der Kursgewinne, wenn das Entgelt für die Nutzung des Kapitals nicht modellhaft mit einem etwaigen Kursgewinn aus dem überlassenen Kapital verwoben. Denn insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass das Entgelt für die Überlassung von Kapital geleistet wird. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt klar, dass zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für Kapitalnutzung sind, begründet aber keine Steuerpflicht für im Übrigen nicht steuerbare Veräußerungsvorgänge.

Der steuerliche Hintergrund

Finanzinnovation

Veräußerungsgeschäfte im privaten Bereich sind grundsätzlich nur steuerpflichtig, wenn es sich um eine wesentliche Beteiligung (§ 17 EStG) oder ein Spekulationsgeschäft (§ 23 EStG) handelt. Dieses Prinzip gilt aber nicht für die so genannten Finanzinnovation. Das Finanzamt verwendet den Begriff seit 1994 als Sammelbezeichnung für eine Reihe von Geldanlagen, die darauf abzielen, steuerpflichtige Einnahmen in steuerfreie Kursgewinne umzuwandeln. Das ist bei Wertpapieren der Fall, die zwar keine oder nur geringe Zinsen und ähnliche Erträge aufweisen, durch ihre Konstruktion mit großer Wahrscheinlichkeit aber Kursgewinne versprechen. Sie laufen auch unter dem Begriff Kursdifferenzpapiere. Denn es sind Kapitalanlagen, die in ihrer Kursentwicklung eine Vergütung für die Kapitalüberlassung enthalten. Kursänderungen sind daher nicht ausschließlich auf Marktwerteinflüsse, sondern auf die Kapitalnutzung zurückzuführen.

Beispiel

Ein Emittent gibt ein Wertpapier zu 960 € aus. Zu diesem Zeitpunkt steht der DAX bei 4.000 Punkten. Der Anleger erhält nach 13 Monaten 1.000 € zurück, sollte der DAX nicht über 12.000 Punkten liegen. Ansonsten verfällt das Papier wertlos. Diese Konstruktion macht die steuerlich besondere Behandlung deutlich. Der Schuldner bietet eine marktkonforme Verzinsung (4 % für gut ein Jahr), wandelt diesen Ertrag aber in einen steuerfreien Kursgewinn um. Die Bedingung, dass sich der DAX innerhalb eines Jahres mehr als verdreifacht, ist so unrealistisch, dass der Ertrag garantiert ist. Somit handelt es sich um eine zinsähnliche Einnahme.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Emission aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu den Fällen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gegeben sein muss. Eine rückschauende Betrachtung, ob eine sichere Kapitalrückzahlung bzw. ein sicherer Kapitalertrag vorliegt, ist nicht möglich.

Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen können:

  1. Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert. Das sind Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung sowie Auf- und Abzinsungspapiere.
  2. Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.
  3. Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.

Grundsatz: Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist. Sofern keine der drei vorgenannten Sachverhalte vorhanden sind, liegt keine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Da die gesetzliche Formulierung “unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage” auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, kommt dem Erfordernis der sicheren Kapitalrückzahlung und/oder des sicheren Kapitalertrags eine entscheidende Bedeutung zu. Nicht die Bezeichnung oder zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage, sondern allein der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung ist maßgebend für die einkommensteuerrechtliche Behandlung, so dass die Bezeichnungen einiger Finanzprodukte deren einkommensteuerrechtlicher Behandlung widersprechen können.

Gesetzlicher Hintergrund für die Einstufung als Finanzinnovation ist § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Eingefügt wurde dieser Passus durch das Steuerbereinigungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetz. Dies war eine Reaktion auf die Einführung des Zinsabschlags im Jahre 1993, den Kreditinstitute durch die Umwidmung von Erträgen legal umgehen wollten. Durch die Einstufung als Finanzinnovation wurde diesen neuen Produkten zwar nicht Einhalt geboten, sie unterlagen nunmehr jedoch dem Zinsabschlag und der Einnahmebesteuerung. Dabei lassen sich vier verschiedene Varianten ableiten.

Checkliste der gesetzlichen Einstufung als Finanzinnovation, § 20 Abs. 2

  • Nr. 4a: Auf- und Abzinsung. Diese Papiere zeichnen sich dadurch aus, dass während der Laufzeit keine oder nur geringe Zinszahlungen erfolgen. Das Entgelt für die Kapitalüberlassung liegt in der Differenz zwischen Emissionspreis und dem Betrag bei Fälligkeit. Hierzu zählen Zerobonds, Bundesschatzbriefe Typ B sowie niedrig verzinste Anleihen, die mit einem steuerschädlichen Emissionsdiscount ausgegeben worden sind.
  • Nr. 4b: Trennung. Hierbei werden Schuldverschreibungen erfasst, bei denen die Zinskupons vom Wertpapier getrennt werden. Klassisches Beispiel hierfür sind gestrippte Anleihen (Stripped Bonds).
  • Nr. 4c: Flat-Handel. Diese Papiere zeichnen sich dadurch aus, dass beim An- und Verkauf keine Stückzinsen in Rechnung gestellt werden oder die Höhe des Ertrags von einem ungewissen Ereignis abhängt. Hierunter fallen Aktien-, Umtausch-, Hybrid-, strukturierte und inflationsindexierte Anleihen sowie Capped und Range Warrants sowie Garantiezertifikate.
  • Weiterhin fallen unter diesen Buchstaben Anleihen, deren Erträge vom allgemeinen Marktzinsniveau (Floater) oder der Bonität des Emittenten (Rating-Anleihe) abhängig sind.
  • Nr. 4d: Unterschiedliche Erträge. Die Zinsen werden in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt, etwa bei Gleit- und Kombizinsanleihen, Step-Up- und Step-Down-Bonds.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 190 entnommen

Hinweis: Zum Jahresende erscheint die aktualisierte Ausgabe 2007

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 06.10.06