Für Investmentfonds hält das InvStG einige Neuheiten bereit, die in der Fülle der Steueränderungen zum Jahresbeginn untergegangen sind.
Der Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer wurde bei Millionärsfonds etwa aus Luxemburg und Liechtenstein auf Erwerbe ab dem 10.11.2007 gestrichen. Die gleiche Einschränkung gilt auch für deutsche Spezial-Fonds, an denen sich Privatanleger etwa über eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft beteiligen. Das bedeutet, dass diese Fonds ihren Besitzern keine steuerfreien Kursgewinne konservieren können.
Abgewandelt wurde auch eine weitere Übergangsregel zur Abgeltungsteuer. Das gilt für Fonds, die nach 2008 Zinsen und Dividenden ausschütten oder im Vermögen thesaurieren. Diese Kapitaleinnahmen unterliegen generell dem Pauschalsatz von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Das gilt unabhängig davon, ob diese Erträge vom Fonds noch 2008 kassiert worden sind.
- inländische Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG)
- inländische Spezial-Investment-Aktiengesellschaften (§2 Abs. 5 Satz 2 InvG)
- ausländische Spezialfonds mit höchstens 100 Anlegern (§ 16 InvG)
- Fonds, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertrags-bedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist
- Fonds, für die eine Mindestanlage von 100.000 Euro vorgeschrieben ist.
Damit werden diese sog. Millionärsfonds in der Praxis so behandelt wie herkömmliche Investmentfonds, die ihre aus nach 2008 erworbenen Wertpapieren realiserten Gewinne an Privatanleger ausschütten.
Nach § 18 Abs. 2 S. 1 InvStG wird für alle tatsächlichen und fingierten Zuflüsse von Investmenterträgen nach dem 31.12.2008 einheitlich der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent mit Abgeltungswirkung angewandt. Es wird nicht darauf abgestellt, in welchem Geschäftsjahr des Investmentvermögens diesem die Einnahmen zugeflossen sind.
- Vorteil: Zinsen werden deutlich moderater besteuert.
- Nachteil: Für Dividenden entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Direktanleger in Aktien stehen sich hier besser. Sie genießen im laufenden Jahr noch die halbierte Steuerfreiheit auf Dividenden. Im Fonds sammeln sie sich an, um dann nach Silvester komplett mit Abgaben belegt zu werden. Das könnte die Gesellschaf-ten dazu motivieren, vor 2009 noch eine Sonderausschüttung von Dividenden vorzunehmen.
Hinzu kommt eine neue Definition für Auslandsfonds über das Investmentänderungsgesetz. Die unterliegen nur noch den Steuerregeln der Investmentfonds, wenn sie jenseits der Grenze ebenfalls als solche Gebilde eingestuft werden. Das bringt einen gravierenden Vorteil für viele bisher vom Fiskus als schwarze Fonds eingestufte Anteile. Die hohe Strafsteuer entfällt, es gelten die moderaten Regeln wie bei geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland.
Eine weitere Änderung erfreut betriebliche Anleger. Ihre Erträge aus Rentenfonds wirken sich nach § 2 Abs. 2a InvStG mindernd auf die gerade eingeführte Zinsschranke des § 4h Abs. 3 S. 3 EStG aus, wonach nicht der komplette Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 61 Abgeltungsteuer bis 62 vor Punkt 7.1
Quelle: Axer - Beitrag vom 02.04.08