Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG stellen Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung Sonderausgaben dar, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht (sog. Rürup-Rente).
Die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Zusätzlich verlangt das entsprechende BMF-Schreiben vom 24.02.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05, Rz. 10, dass im Vertrag eine „nachträgliche Änderung dieser Voraussetzungen“ ausgeschlossen sein muss. Die OFD Münster weist in ihrer Kurzinformation ESt vom 19.10.2006 darauf hin, dass nach Abstimmung des BMF mit den Länderfinanzministerien ein ausdrücklicher Ausschluss einer Änderung kein konstitutives Merkmal für das Vorliegen für den Sonderausgabenabzug ist. Die OFD weist daher ihre Finanzbehörden an, lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer sog. Rürup-Rente, nämlich nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar vorliegen. Die darüber hinausgehenden Voraussetzungen in Rz. 10 des BMF-Schreibens (expliziter Ausschluss der nachträglichen Änderung dieser Voraussetzungen) sind nicht erforderlich und werden von den Finanzbehörden nicht geprüft.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 19.10.06