Steuerberatung -

Voraussetzungen einer gleitenden Vermögensübergabe

Als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird von der Rechtsprechung auch anerkannt, wenn ein anlässlich der Übergabe von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge zugunsten des Übergebers und/oder seines Ehegatten vorbehaltenes Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten mit der Folge abgelöst wird, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt und an die Stelle des vorbehaltenen Nießbrauchs die private Versorgungsrente tritt.

Es handelt sich dann um eine gleitende Vermögensübergabe, bei der die Versorgungsrente das ursprünglich vereinbarte Nutzungsrecht ersetzt.

Unverzichtbare Voraussetzung für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der Übergabe von Vermögen einerseits und der Verpflichtung zum Erbringen von Versorgungsleistungen andererseits. Dieser sachliche Zusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn sich der Übergeber zunächst den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten hat und der Nießbrauch aufgrund eines später gefassten Entschlusses durch wiederkehrende Leistungen ersetzt wird.

Daran fehlte es im Streitfall, weil der Kläger das nießbrauchsbelastete Grundstück schon im Oktober 1998 unter Löschung des Nießbrauchsrechts verkauft hatte. Wiederkehrende Leistungen wurden erst im März 1999 unter Bezugnahme auf das frühere Nießbrauchsrecht vereinbart. Dadurch konnte ein sachlicher Zusammenhang von Vermögensübergabe und Rentenverpflichtung nicht wieder hergestellt werden, und zwar ungeachtet des dieser Vereinbarung vorangestellten Hinweises auf das frühere Nießbrauchsrecht. Infolgedessen hat die vom Kläger im März 1999 eingegangene Verpflichtung zu nach Maßgabe des § 12 EStG nicht abziehbaren Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr. 2 EStG) geführt.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 17.05.06