Steuerberatung -

Vorgezogene Einlagen und § 15a EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 14.10.2003 (BStBl II 2004, 359) entschieden, dass eine Einlage, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wird, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führe.

Weitere Folge sei, dass - abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG - Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens selbst dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren seien, wenn durch diese Verluste (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstanden sein oder sich erhöht haben sollte.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.04.2004 (BStBl I, 463) sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Das FG Nürnberg hat sich mit Urteil vom 15.11.2005 (I 235/04) der Auffassung des BFH angeschlossen. Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 28/06 das Revisionsverfahren anhängig. Einsprüche, die sich gegen die Nichtanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.10.2003 (a.a.O.) richten, ruhen deshalb gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung kann in diesen Fällen auf Antrag gewährt werden. Über eine etwaige Sicherheitsleistung wird gebeten, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Quelle: OFD Koblenz - Verfügung vom 15.09.06