Steuerberatung -

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Quelle: BMF - Schreiben vom 10.03.08