Steuerberatung -

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Das FG Münster hat mit Urteil vom 27.09.2005 die Klage wegen Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags 2002 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, dass das SolZG formell und materiell verfassungsgemäß ist.

Die gegen das Urteil des FG Münster eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit BFH-Beschluss vom 28.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen worden (VII B 324/05). Mittlerweile ist insoweit eine Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 1708/06) anhängig geworden.

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erfolgt daher gem. BMF-Schreiben vom 10.11.2006, Seite 6 zukünftig vorläufig gem. § 165 AO. Der Vorläufigkeitsvermerk wird ab 20.11.2006 sämtlichen Einkommen- (bzw. Körperschaft-) Steuerfestsetzungen beigefügt.

Auf Grund der Weisung im BMF-Schreiben wird mit sofortiger Wirkung die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich folgender weiterer Punkte vorläufig vorgenommen:

  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG
  • Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
  • Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000
  • Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
  • Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
  • Höhe des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG)
  • Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften
  • Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 10.11.06