Steuerberatung -

Vorlageverlangen oder Auskunftsverlangen?

Verlangt das Finanzamt die Vorlage von Urkunden gemäß § 97 AO, so muss es die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Geschieht dies nicht, liegt ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO vor und die entstandenen Kosten sind nach § 107 Satz 1 AO zu ersetzen.

Zum Sachverhalt:
Im März 2003 richtete das Finanzamt ein ausdrücklich als "Vorlageersuchen an Dritte nach § 97 AO“ bezeichnetes Schreiben an die Klägerin, eine Bank, weil im Rahmen der Betriebsprüfung die Sachverhaltsaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich war. Das Finanzamt forderte die Klägerin um Zusendung von Kopien der Depotauszüge zu den Stichtagen 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000 aller vorhandenen Wertpapierkonten sowie um Vorlage von Kopien der Auszüge sämtlicher geführten Sparbücher zu den Stichtagen 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000 auf. Die Klägerin übersandte die geforderten Unterlagen und bat gleichzeitig um Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 38,60 €. Eine Kostenerstattung lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders. Er sprach der Bank einen Anspruch gemäß § 107 AO auf Entschädigung für die anlässlich des Heraussuchens und der Vorlage der vom Finanzamt mit Schreiben vom März 2003 angeforderten Unterlagen angefallenen Kosten zu, weil das Finanzamt die Klägerin mit dem besagten Schreiben auch als Auskunftspflichtige herangezogen hatte.

Nach § 107 AO erhalten Auskunftspflichtige und Sachverständige, welche die Finanzbehörde als Dritte zu Beweiszwecken herangezogen hat, auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Eine Entschädigung wird folglich nur Personen gewährt, die von der Finanzbehörde als Auskunftspflichtige (§ 93 AO) oder Sachverständige (§ 96 AO) herangezogen worden sind; die Gewährung einer Entschädigung für Personen, die ausschließlich als Vorlageverpflichtete (§ 97 AO) herangezogen wurden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frage der Kostentragung hing im Streitfall danach entscheidend von der Abgrenzung zwischen dem Beweis durch Auskünfte i.S. des § 93 AO und dem Beweis durch Vorlage von Urkunden i.S. des § 97 AO ab. Ein (reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO liegt nach Auffassung des BFH nur dann vor, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das Finanzamt bereits weiß, welche Konten und Depots oder sonstigen Bankverbindungen der Steuerpflichtige bei dem in Anspruch genommenen Kreditinstitut unterhält. Nur bei Angabe der Konto- oder Depotnummer wird die ersuchte Bank ausschließlich durch Herausgabe der geforderten Urkunden tätig. Überlässt das Finanzamt es dagegen dem in Anspruch Genommenen zu ermitteln, ob und ggf. welche Unterlagen vorhanden sind und gibt es dem Ersuchten auf, die erbetenen Unterlagen nach abstrakten Vorgaben zusammenzustellen, so liegt materiell ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen vor. In diesem Fall verlangt das Finanzamt nämlich von dem Verpflichteten nicht mehr nur mechanische Hilfstätigkeiten, sondern eine eigene intellektuelle Leistung, was typisch für eine Auskunftserteilung ist.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 08.08.06