Steuerberatung -

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe gesellschaftsrechtlicher Anteile

Das BMF nimmt zu den Fragen des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe gesellschaftsrechtlicher Anteile gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage im Zusammenhang stehen, Stellung.

Das BMF verweist in diesem Zusammenhang auf das EuGH-Urteil vom 26.05.2005, C-465/03 (EuGHE I 2005, 4357), mit dem der EuGH entschieden hat, dass das Recht auf Vorsteuer aus bezogenen Lieferungen und Leistungen nur gegeben ist, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der „versteuerten“, zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätze gehören.

In den Fällen der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder der Ausgabe neuer Aktien ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn

  • die Aufnahme des Gesellschafters oder die Ausgabe neuer Aktien erfolgte, um das Kapital des Unternehmens zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, und
  • die Kosten der Leistung, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang bezogen hat, Teil seiner allgemeinen Kosten sind und somit zu den Preiselementen seiner Produkte gehören.

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Beteiligung unterscheidet das BMF daher, ob

  • die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens dient oder
  • die aus der Ausgabe der Beteiligung zugeflossenen Mittel der Erweiterung oder Stärkung eines bestimmten Geschäftsbetriebes dienen oder
  • das durch die Ausgabe von Beteiligungen beschaffte Kapital dem nichtunternehmerischen Bereich zufließt.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 04.10.06