Anteilige Vermietung auf Ehegatte
- Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war.
- Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG aus.
- Die durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag ein.
- Der ursprüngliche Vermieter überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung (Änderung der Rechtsprechung).
Kurzfassung
Nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG wird bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Das bedeutet, dass diese Veräußerung zu keinem (vorzeitigen) Ende des beim Veräußerer eingeleiteten Berichtigungszeitraums führt, vielmehr der Erwerber gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen ist. Dadurch werden Geschäftsveräußerungen von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrags durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG, falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat.
Telex-Tipp
Soweit der XI. Senat des BFH in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls eine - zusätzliche - unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Grundstückseigentümers an den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteilen angenommen hat (vgl. BFH, Urt. v. 27.04.1994 - XI R 85/92, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b, und BFH, Urt. v. 27.07.1994 - XI R 91, 92/92 BStBl II 1994, 826, unter II. 2. a), folgt der V. Senat dem nicht.
Quelle: BFH - Urteil vom 06.09.07