Steuerberatung -

Vorsteuerkorrektur bei Übertragung eines Grundstücksanteils auf den Ehepartner

Anteilige Vermietung auf Ehegatte

  1. Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, liegt darin eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Grundstück alleiniger Vermietungsgegenstand war.
  2. Dieser Vorgang löst beim Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG aus.

  1. Die durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung gemäß § 571 BGB a.F. in einen bestehenden Mietvertrag ein.
  2. Der ursprüngliche Vermieter überlässt den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteil der Bruchteilsgemeinschaft nicht zusätzlich unentgeltlich zur Nutzung (Änderung der Rechtsprechung).

Kurzfassung
Nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG wird bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Das bedeutet, dass diese Veräußerung zu keinem (vorzeitigen) Ende des beim Veräußerer eingeleiteten Berichtigungszeitraums führt, vielmehr der Erwerber gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen ist. Dadurch werden Geschäftsveräußerungen von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die Übertragung verpachteter oder vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrags durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG, falls der Veräußerer ein Vermietungsunternehmen, das der Erwerber fortführen kann, betrieben hat.

Telex-Tipp
Soweit der XI. Senat des BFH in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls eine - zusätzliche - unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Grundstückseigentümers an den in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücksanteilen angenommen hat (vgl. BFH, Urt. v. 27.04.1994 - XI R 85/92, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b, und BFH, Urt. v. 27.07.1994 - XI R 91, 92/92 BStBl II 1994, 826, unter II. 2. a), folgt der V. Senat dem nicht.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 06.09.07