Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragt, muss grundsätzlich bereits mit dem Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original vorlegen.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie erbrachte in den Streitjahren 1999 und 2000 insbesondere Service- und Beistandsleistungen für Notfallrücktransporte und bot ihren Kunden in diesem Zusammenhang einen Versicherungsschutz an.
Am 30.06.2000 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Finanzen (BfF), (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für die Zeiträume von Januar bis Dezember 1999 und von Januar bis Dezember 2000. Beiden Anträgen lagen die Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vergütung beanspruchte, nicht im Original, sondern nur in Kopie bei. Das BfF lehnte die Anträge u.a. mit der Begründung ab, eine Vergütung komme nur bei Vorlage der Original-Rechnungen in Betracht.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass aus dem gebotenen Zusammenlesen von § 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 UStG, die sämtlich den Vergütungsantrag betreffen, sich die Pflicht für die Antragsteller ergebe, die Vorsteuerbeträge bereits mit dem Vergütungsantrag durch Vorlage der Rechnungen im Original nachzuweisen.
Zwar bestimme § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Vorlage der Rechnungen im Original vorschreibe, nicht, dass diese Vorlage mit dem Vergütungsantrag erfolgen müsse. Die Vorschrift stehe aber gesetzessystematisch zwischen § 18 Abs. 9 Sätze 3 und 5 UStG, in denen ausdrücklich der Vergütungsantrag genannt sei. Zudem könne die in § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG --neben der Verpflichtung, "die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen"--, enthaltene Verpflichtung, "die Vergütung selbst zu berechnen", nur im Vergütungsantrag selbst erfüllt werden.
Deshalb seien bereits dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen (vgl. auch Abschn. 243 Abs. 3 Satz 1 UStR).
Quelle: BFH - Urteil vom 18.01.07