Steuerberatung -

Wann alte Börsenverluste steuerlich endgültig verloren sind

Durch den geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG muss ein ehemals nicht erklärtes Spekulationsminus entgegen der BFH-Rechtsprechung ins Entstehungsjahr. Hier sind mehrere Optionen denkbar.

Nach Auffassung des BFH (v. 22.09.2005 - IX R 21/04, BFH/NV 2006, 1185 und anderen Urteilen) ist über die Verrechenbarkeit von im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden, da § 23 EStG kein gesondertes Feststellungsverfahren vorsieht. Dies eröffnete Anlegern zumindest kurzfristig die Hoffnung, rote Zahlen aus realisierten Wertpapierverkäufen auch später noch geltend machen und mit aktuell angefallenen Spekulationsgewinnen verrechnen zu können.

Das Urteil wird allerdings rückwirkend nicht angewendet, da ein verbleibender Verlustvortrag nach dem geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG gesondert festzustellen ist. Da dies für alle noch nicht verjährten Bescheide gilt, werden die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung wieder in die ursprüngliche Verwaltungsauffassung korrigiert. Damit können die ehemals vergessenen roten Zahlen nur in wenigen Fällen noch nachträglich berücksichtigt werden und verpuffen ansonsten steuerlich.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist ein verbleibender Verlustvortrag nach dem geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Da dies für alle noch nicht verjährten Bescheide gilt (§ 52 Abs. 39 Satz 5 EStG), werden die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung wieder in die ursprüngliche Verwaltungsauffassung korrigiert. Das ist positiv, da über entstandene Veräußerungsverluste sofort entschieden wird. Anleger müssen damit nicht mit der Geltendmachung warten, bis endlich entsprechende Gewinne anfallen.

Auf der anderen Seite bringt die Gesetzesänderung eine Rückwirkung in Hinsicht auf die zuvor nicht deklarierten Börsenverluste alter Jahre mit sich, da die entgegen der BFH-Auffassung in den meisten Fällen nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden können: Ein Verlustfeststellungsbescheid kann geändert, aufgehoben bzw. erstmals erlassen werden, soweit der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich noch entsprechend geändert, aufgehoben oder erstmals erlassen werden kann (§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG). Hier sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Nach § 10d Abs. 4 S. 6 EStG endet die Feststellungsfrist nicht, bevor sie für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Dies betrifft aber nur Fälle, in denen der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder noch eine Korrekturvorschrift nach der AO angewendet werden kann (BFH v. 09.05.2001 – XI R 25/99, BStBl II 2002, 817; v. 01.03.2006 – XI R 33/04, BFH/NV 1204).
  • Ist für das Jahr der Verlustentstehung kein Bescheid ergangen, kann die gesonderte Verlustfeststellung erstmalig erfolgen. Denn § 10d EStG verlangt nicht, dass ein erstmaliger Feststellungsbescheid nur dann ergehen kann, wenn für das Verlustentstehungsjahr noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen werden könnte. Ein Verlustabzug kann daher vorgenommen werden, auch wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid wegen Verjährung nicht mehr ergehen kann (BFH 02.08.2006 – XI R 65/05).
  • Ist der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bereits bestandskräftig, kommt eine Änderung grundsätzlich nicht in Betracht. Es könnte sich zwar um eine neue Tatsache handeln, in der Regel liegt jedoch ein grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, weil die Nachweise gegenüber dem Finanzamt nicht rechtzeitig erbracht wurden.
  • Kommt eine Korrekturvorschrift der AO in Betracht, kann der Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften erstmalig angesetzt werden, sofern die Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 10d Abs. 4 S.6 EStG). Das wäre etwa bei einer Vorbehaltsfestsetzung nach § 164 AO der Fall. Dann kann auch noch ein Verlustfeststellungsbescheid ergehen.
  • Liegt hingegen bereits ein Feststellungsbescheid über einen Teil der Verluste vor, kann ein nachträglich deklariertes Börsenminus beim bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid nur durch Anwendung einer Korrekturvorschrift erfolgen. Da diese in den meisten Fällen nicht in Betracht kommt, sind die zusätzlich erklärten Verluste steuerlich irrelevant.
  • Ein Verlustfeststellungsbescheid kann geändert bzw. erstmalig erlassen werden, wenn das Finanzamt die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (§ 181 Abs. 5 AO i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 6 EStG). Dieser Ausweg kommt aber kaum in Betracht, da es bei der ehemaligen Veranlagung keine Kenntnis von den Spekulationsverlusten hatte.

Der steuerliche Hintergrund

Freigrenze und Verlustverrechnung

Ein Spekulationsgewinn ist nur steuerpflichtig, wenn er mindestens 512 € pro Jahr beträgt, § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, die sich faktisch für ein Aktienplus verdoppelt. Da die Gewinne mit Aktien nur noch zur Hälfte besteuert werden, kann der private Aktionär Kursgewinne von 1.023,99 € steuerfrei vereinnahmen. Die Freigrenze gibt es nur einmal pro Person und Jahr und für die Einkünfte aus allen Veräußerungsgeschäften. Erst wenn die Summe aller Gewinne im Jahr unter 512 € liegt, bleiben sie insgesamt steuerfrei.

Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 für Spekulationsgeschäfte ist bereits vor der Durchführung eines Verlustrücktrags zu berücksichtigen (BFH v. 11.01.2005 - IX R 27/04, BStBl II, 433 und IX R 13/03, BFH/NV, 1254), was auch der Auffassung der Finanzverwaltung entspricht (BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04, Tz. 52, BStBl I, 1034).

Beispiel

Gewinn aus § 23 EStG im Vz. 2005:                                   3.000 €

Verlust aus § 23 EStG im Vz. 2006:                                    5.000 €

Verlustrücktrag von 2006 nach 2005 (Beschränkung auf):    2.489 €

zu versteuernde Einkünfte in 2005:                                       511 €

Ergebnis: Die Einkünfte 2003 liegen zwar mit 511 € unterhalb der Freigrenze von 512 €. Gleichwohl werden diese Einkünfte der Besteuerung unterworfen, da die Anwendung der Freigrenze vor Verlustvor-/-rücktrag zu prüfen ist.

Liegen die Gewinne kurz vor Jahresende über der Freigrenze, kann eine Realisierung von Verlusten die Steuerfreiheit retten und zugleich für eine Depotbereinigung sorgen. Hierbei liegt allerdings ein Gesamtplan und damit ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn die abgestoßenen Wertpapieren kurze Zeit später in gleicher Stückzahl zurückgekauft werden (FG Schleswig-Holstein v. 14.09.2006 - 5 K 286/03; FG Hamburg v. 09.07.2004 - VII 52/02, EFG 2004, 1775). Diese Einschränkung lässt sich aber in der Praxis sowohl terminlich als auch von der Stückzahl her leicht umgehen.

Ein Verlust aus § 23 EStG darf nur mit entsprechenden Gewinnen und nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Umgekehrt funktioniert der Ausgleich jedoch. So kann etwa der Verlust aus einer Mietimmobilie den Gewinn aus Spekulationsgeschäften mindern. Dabei werden aber in einem ersten Schritt alle Spekulationsgeschäfte untereinander verrechnet: Verluste mit Aktien beispielsweise mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen oder Termingeschäften und umgekehrt. Seit 1999 dürfen Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres sowie aller folgenden Jahre verrechnet werden. Bis zum VZ 1998 waren Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen im selben Vz. ausgleichsfähig.

Steuer-Hinweis

Ausgehend vom Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Jahren 1997/98 (v. 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56) können Verluste aus § 23 EStG der Jahre vor 1999 in offenen Altfällen nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug berücksichtigt werden (BFH v. 01.07.2004 - IX R 35/01, BStBl II 2005, 26). Dies gilt allerdings nicht für die beiden Jahre 1997/98 (BFH v. 14.07.2004 - IX R 13/01, BStBl II 2005, 125). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1935/04). Zum Verlustausgleich mit anderen Einkünften ab dem VZ 1999 liegen dem BFH mehrere Revisionen vor (IX R 45/04, IX R 31/04, IX R 28/05, IX R 42/05, IX R 43/05). Einspruchsverfahren hierzu ruhen auf Antrag.

Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 22.02.07