Wann liegt eine dauerhafte Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten vor?
- Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, die in US-Dollar oder Japanischen Yen aufgenommen werden, führen Wechselkursschwankungen, die sich bei einer Betrachtung des Wechselkurses über mehrere Jahre im Rahmen des Üblichen halten und nicht auf einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten beruhen, nicht zu einer dauernden Werterhöhung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG.
- Bloße Wechselkurserhöhungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten können lediglich bei Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, die bei Bilanzaufstellung noch anhalten, einen höheren Teilwert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen.
- Je kürzer die Restlaufzeit der ursprünglich langfristigen Verbindlichkeit wird, desto geringere Anforderungen sind an eine voraussichtlich dauernde Wertänderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu stellen.
Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass der Wert des Wirtschaftsguts sich für eine längere Zeit und damit nachhaltig erhöht. Für Fremdwährungsverbindlichkeiten muss sich dementsprechend der Wechselkurs einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Entstehungskurs nachhaltig erhöhen.
Die Frage, ob eine entsprechende dauerhafte Werterhöhung vorliegt, ist aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Dementsprechend ist der Ansatz eines höheren Teilwerts nur dann möglich, wenn aus der Sicht des Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen mit einem dauerhaft höheren Teilwert zu rechnen ist. Es müssen mehr Gründe für als gegen eine dauerhafte Werterhöhung sprechen. Dies ist bei den auf den Devisenmärkten üblichen Wechselkursschwankungen grundsätzlich nicht der Fall. Bei Währungen, die nicht über die Stabilität eines US-Dollars oder Japanischen Yens verfügen, können aber schon eher Umstände eintreten, die eine fundamentale und dauerhafte Änderung des Wechselkurses begründen können.
Zu einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung bei Kursschwankungen unterliegenden Verbindlichkeiten siehe auch BMF-Schreiben vom 12.08.2002 - IV A 6 - S 2175 - 7/02, BStBl I, 793.
Urteil im Volltext</A<< STRONG>
Quelle: FG Bremen - Urteil vom 12.10.06