Steuerberatung -

Weiterhin reihenweise Fehler in der Jahresbescheinigung der Banken

Die von den Banken erstelle Liste über Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte sollten Anleger nicht ungeprüft übernehmen. Für die Steuererklärung sind sie unvollständig.

Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG wird für das Anlagejahr 2006 zum dritten Mal erstellt. Das amtliche Formular wurde an die aktuellen Steueranlagen angepasst und auch die Hinweisliste über mögliche Fehler wurde verlängert.

Auch über diese ergänzenden Hinweise auf der Anlage hinaus sind die Angaben der Jahresbescheinigung nicht ungeprüft in die Anlagen KAP, SO sowie AUS zu übernehmen. Insbesondere auf Grund des komplizierten Steuerrechts können die Kreditinstitute die Daten gar nicht alle gesetzeskonform auflisten. Ihre Kunden müssen sie daher mit ihren eigenen Auflistungen abgleichen, um überhöhte Steuern zu vermeiden.

Ab Mitte Januar 2006 versenden inländischen Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften an ihre Kunden bereits zum dritten Mal in Folge eine Finanzübersicht für steuerliche Zwecke. Aufgelistet werden dabei sämtliche Geldgeschäfte des Jahres 2006. Die gesetzliche Pflicht über § 24c EStG, zu sämtlichen Konten und Depots eine Jahresbescheinigung auszustellen, soll Anlegern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen, sorgt aber auch oft für Mehrarbeit und Nachfragen. Die Bescheinigung orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Steuerformularen Anlage KAP, AUS und SO. Einnahmen wie Zinsen oder Dividenden werden nach Arten summarisch, Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist pro einzelner Transaktion und Auslandserträge nach Ländern getrennt aufgelistet.

Hierzu müssen die Kreditinstitute ein vom Finanzministerium vorgegebenes amtliches Muster verwenden. Das hat sich aktuell leicht verändert, die Hinweisliste über mögliche Fehlerquellen wurde erweitert (BMF 6.9.2006, IV C 1 - S 2252 a - 10/06, BStBl 2006 I S. 508). Dieses ersetzt den bisherigen Vordruck, der im Wesentlichen unverändert seit der Einführung für die Kapitalerträge ab 2004 galt (BMF 31.8.2004, IV C 1 - S 2401 - 19/04/IV C 3 - S 2256 - 206/04, BStBl 2004 I S. 854). Im Hinweisblatt hat es zwei Ergänzungen gegeben:

  • Im Jahr der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds sind der vereinnahmte Veräußerungspreis um hierin enthaltene Zwischengewinne und thesaurierte Kapitaleinnahmen sowie die Anschaffungskosten um gezahlte Zwischengewinne zu bereinigen. Das bereinigte Veräußerungsergebnis unterliegt der Besteuerung und ist in die Steuererklärung zu übernehmen. Bitte prüfen Sie, ob das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, das Veräußerungsergebnis so zu berechnen und zu bescheinigen, nachgekommen ist.
  • Einkünfte aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind nicht Gegenstand der Jahresbescheinigung. Sie sind in der Anlage SO gesondert zu erklären.

Das reicht aber längst nicht aus, denn die Liste birgt weiterhin die Gefahr, dass falsche Daten ungeprüft übernommen werden. Dies führt oftmals zu überhöhten Steuern, so dass Korrekturen unerlässlich sind. Die Jahresbescheinigung ist zwar generell nützlich, wenn es um die Aufstellung der Kapitalerträge fürs Finanzamt geht. Durch die Angleichung an die Formulare bietet sie eine echte Ausfüllhilfe für die Steuererklärung.

Doch dieses identische Aussehen führt viele Sparer in die Falle, die Daten unbesehen zu übertragen. Diese Arbeitserleichterung kann viel Geld kosten. Denn in den beiden Vorjahren wurde oft falsch gerechnet Einnahmen nicht, falsch oder doppelt zugeordnet. Hauptursache hierfür sind höchst komplizierte Steuervorschriften bei der Kapitalanlage, die können die Banken trotz intensiver Bemühungen und ausgefeilter EDV gar nicht alle berücksichtigen. Das ist auch der Finanzverwaltung bewusst, sie will jetzt aus diesem Grund rückwirkend bei den Banken vor Ort die bisherigen Ausstellungspraktiken überprüfen.

  • Besondere Beachtung sollten Anleger den Wertpapierkäufen des Jahres 2006 widmen. Gezahlte Stückzinsen bei Anleihen und Zwischengewinne bei Fonds mindern nämlich als negative Kapitaleinnahmen die bescheinigten positiven Erträge. Es sollte daher in jedem Fall überprüft werden, ob die Bank diese Minusposten überhaupt und auch vollständig berücksichtigt hat. Ist das nicht der Fall, müssen diese roten Zahlen dem Finanzamt über den Ausweis im Kaufbeleg nachgewiesen werden.
  • Da Anleger erst nach Jahresablauf wissen, ob die bescheinigten Werte falsch sind, ist besonders bei größeren Depots eine eigene Buchhaltung sinnvoll. Damit lässt sich bereits frühzeitig Vorsorge gegen mögliche Fehler treffen.
  • Beim Anschaffungstermin der Wertpapiere ist nicht auszuschließen, dass die Banken auch Börsengeschäfte außerhalb der Jahresfrist bescheinigen, was zu unberechtigter Steuerpflicht führt. Steuerlich maßgebend ist hier nämlich der frühere Termin des Börsenkaufs und nicht der spätere Zahlungsabfluss vom Konto. Das kann einige Tage ausmachen und über die Jahresfrist retten.
  • Kompliziert stellt sich der Aktienerwerb über Wandel-, Umtausch- oder Aktienanleihen dar. Der Stichtag leitet sich hier aus dem Emissionsprospekten ab.
  • Bei jungen Aktien aus einer Kapitalerhöhung sowie Stockdividenden etwa aus den Niederlanden ist zudem auch noch eine geänderte Rechtslage zu beachten.
  • Bei Bankverbindungen von Lebenspartnerschaften, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften wird nur eine Bescheinigung erteilt. Die hierin aufgelisteten Kapitalerträge und Börsengeschäfte sind dann selbst auf die Inhaber zu verteilen.
  • Ausgewiesen werden auch die im Jahr einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag. Damit das Finanzamt die Beträge anrechnet, benötigen Sparer aber zusätzlich eine separate Steuerbescheinigung.
  • Steuerzahler müssen die Bescheinigungen nicht zwingend aufbewahren oder automatisch dem Finanzamt einreichen. Die Sachbearbeiter fordern sie jedoch verstärkt als zusätzlichen Beleg zur Steuererklärung an. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, werden die Beamten nachhaken.

Der steuerliche Hintergrund

Aussteller und Adressaten der Bescheinigungen

Verpflichtet zur Ausstellung der Jahresbescheinigung sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind. Betroffen sind danach insbesondere Kreditinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, also Banken oder Bausparkassen. Fondsgesellschaften zählen gemäß § 1 KWG zu den Finanzdienstleistungsunternehmen und fallen als solche unter die von § 24 c EStG erfassten Finanzdienstleistungsinstitute. Versicherungsunternehmen jedoch sind weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute und fallen demzufolge nicht unter den Anwendungsbereich von § 24 c EStG.

Weiterhin zählen hierzu Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen. Das sind beispielsweise die Anlagevermittlung, die Finanzportfolioverwaltung, das Finanztransfergeschäft und das Kreditkartengeschäft. Diese beiden Gruppen von Instituten sind aber nur dann zur Ausstellung der Bescheinigungen verpflichtet, wenn sie nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind. Für Kapitalerträge im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4, 7a und 7b EStG sind dies die genannten Institute, wenn sie gleichzeitig Schuldner dieser Kapitalerträge sind. Für Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 8 sowie S. 2 (im Wesentlichen Zinsen) sind die genannten Institutsgruppen dann zur Bescheinigung der Kapitalertragsteuer berechtigt, wenn sie die Eigenschaft der auszahlenden Stelle nach § 43b EStG haben. Ist Schuldner der Kapitalerträge ein drittes Unternehmen, werden diese aber über ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung dieses Schuldners gezahlt, so sind letztere nach § 45a Abs. 3 ebenfalls zur Ausstellung der Kapitalertragsteuerbescheinigung berechtigt.

Unabhängig von der Verknüpfung mit der Berechtigung zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen sind zur Erteilung der Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auch Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken verpflichtet. Dies sind Kreditinstitute oder Finanzdienstleister im Finanzkommissions- und -emissionsgeschäft bzw. sonstigem Wertpapiergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 1 - 4 KWG. Verpflichtet zur Ausstellung der Bescheinigung sind die genannten Institute nur dann, wenn und insoweit bei ihnen Wertpapierdepots oder -konten geführt werden.

Der Begriff des Kontos ist § 154 AO zu entnehmen. Ein Depot ist ein Konto, auf dem Wertpapiere verzeichnet sind. Der Begriff des Kontos ist damit nicht banktechnisch zu verstehen, sondern im abgabenrechtlichen Sinne: Eine in ihrem jeweiligen Stand buch- und rechnungsmäßig erfolgende Festhaltung eine vertraglich vereinbarten laufenden Geschäftsverbindung. Laut Verwaltungsanweisung ist die Bescheinigung von der konto- bzw. depotführenden Filiale des Instituts zu erteilen ist. Bei getrennter Verwaltung des Konten- (Einlagen-) und des Depotbereichs ist es zulässig, wenn das Institut zwei verschiedene Bescheinigungen ausstellt. Bei Fondsgesellschaften ist die Bescheinigung für jedes Depotkonto des einzelnen Fonds auszustellen.

Die Ausstellpflicht nach § 24c EStG gilt aber nur, wenn die betroffenen Institute als Zahlstellen der Gläubiger von Kapitalerträgen oder Hinterleger von Wertpapieren fungieren. Nicht betroffen sind daher

  • Kapitaleinnahmen von Privatpersonen (kein Kreditinstitut)
  • Tafelgeschäfte (keine Hinterlegung)
  • Devisen- und Warentermingeschäfte, etwa an der EUREX (nicht in einem Wertpapier verbrieft).

Die Bescheinigungen sind dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere zu übermitteln.

  • Gläubiger der Kapitalerträge ist derjenige, dem einkommensteuerrechtlich zuzurechnen ist.
  • Hinterleger im Sinne des Depotgesetzes ist im Regelfall der Inhaber des Wertpapierdepots. Er ist mit dem Verfügungsberechtigten im Sinne von § 154 AO identisch und damit nicht unbedingt derjenige, dem einkommensteuerrechtlich die Erträge oder Veräußerungsgewinne zuzurechnen sind.

Laut BMF reduziert sich die Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigung auf unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen. Dies ist insoweit nicht nachvollziehbar, als auch beschränkt steuerpflichtige und juristische Personen ein Interesse an der Bescheinigung haben werden, sofern sie tatsächlich nur eine Hilfestellung darstellen sollte. Folge: Dem Gesetzgeber geht es in Wirklichkeit darum, die schwarzen Schafe unter den Anlegern herauszufiltern, die auf ihre Kapitalerträge auch Einkommensteuer zahlen müssen.

Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.01.07