Das Bundesfinanzministerium gibt auf seiner Internetseite Hinweise zur Abgeltungsteuer. Die entsprechenden Regelungen treten ab dem 01.01.2009 in Kraft. Wir haben diese Hinweise für die Praxis einmal zusammengefasst.
Grundsätze der Abgeltungsteuer
Durch die Abgeltungsteuer werden künftig alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert. Zusätzlich müssen noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berücksichtigt werden.
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten. Der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben, außer er beantragt den Einbezug dieser Einkünfte in die Veranlagung.
EINKOMMENSTEUER
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen – wie bisher – grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, also vor allem:
- Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,
- Dividenden,
- Erträge aus Investmentfonds,
- Termingeschäfte,
- Zertifikatserträge.
Zusätzlich aber werden künftig auch die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von der Abgeltungsteuer erfasst. Dies sind vor allem Gewinne im Privatvermögen durch die Veräußerung von:
- Wertpapieren,
- Investmentanteilen und
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Beachte!
Die Regeln der Abgeltungsteuer finden für bestimmte, in § 32d Abs. 2 EStG abschließend aufgeführte Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Anwendung.
Anwendung bei Lebensversicherungen
Bei Lebensversicherungen unterscheidet sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht zwischen Versicherungsverträgen, die vor dem 31.12.2004 („Altverträge“) und solchen, die danach abgeschlossen wurden („Neuverträge“).
„Altverträge“
Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags in Form der außerrechnungs- und rechnungsmäßigen Zinsen und die an bestimmte Voraussetzungen (Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren, mindestens fünfjährige laufende Beitragszahlung, 60% Mindesttodesfallschutz) geknüpfte Steuerbefreiung fort.
„Neuverträge“
Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Beachte!
Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25%. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs.
Behandlung ausländischer Kapitalerträge
Ausländische Kapitalerträge werden grundsätzlich wie inländische behandelt. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, selbst in der Veranlagung angeben.
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren, die nach den bisher geltenden Steuerregelungen entstanden sind, können für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnet werden.
Beachte!
Eine Verlustverrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.
Beispiel:
A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 € erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 €. Hierbei entfallen 10.000 € auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 € stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).
A kann lediglich einen Verlust von 10.000 € verrechnen, da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.
Beachte!
Voraussetzung für die Verrechnung von Altverlusten ist, dass der Steuerpflichtige diese Verluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat, und sie vom Finanzamt berücksichtigt wurden.
Kein Ansatz von Werbungskosten
Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer- Pauschbetrag in Höhe von 801 €, für Verheiratete in Höhe von 1.602 €, reduziert werden. Damit werden typisierend Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 €.
Beachte! Option zur Veranlagung der Kapitaleinkünfte
Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25% haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren. Sie können dann in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen.
Beachte!
Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
Stellt sich bei der Steuerfestsetzung aufgrund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen.
Nichtveranlagung und Freistellung
Die Abgeltungsteuer kann man – ähnlich wie bisher – mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden. Wer also bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun.
Das „ABC der Behandlung unterschiedlicher Vermögensformen nach altem und neuem Recht“ finden sie tabellarisch geordnet hier:
Die Steufa-Z – Zeitschrift für Steuerfachangestellte
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Quelle: StB Michael Puke - Beitrag vom 04.06.08