Steuerberatung -

Welche Steuerberaterkosten bei der Geldanlage zählen

Der lang erwartete Anwendungserlass des BMF zum Abzug von Steuerberaterkosten ist auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verwendbar.

Bis zum VZ 2005 waren Steuerberatungskosten in unbeschränkter Höhe abziehbar, entweder als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Hierzu zählen neben den Honoraren auch Aufwendungen für Fachliteratur oder PC-Programme und Fahrten zum Berater.

Bei Zahlung seit 2006 ist der Sonderausgabenabzug gesetzlich nicht mehr erlaubt. Betroffen hiervon sind aber lediglich die privat veranlassten Steuerberaterkosten. Das sind Honorare, die nicht direkt mit einer Einkunftsart in Verbindung stehen. Damit können als Werbungskosten bei den Einkünften nach §§ 20, 23 EStG noch eine Reihe von Aufwendungen ganz oder anteilig zählen, wie das BMF-Schreiben kurz vor Weihnachten 2007 zeigt.

Seit dem 01.01.2006 ist der Sonderausgabenabzug für Steuerberaterkosten entfallen. Erst zwei Jahre später veröffentlicht das BMF einen Anwendungserlass, der immerhin noch für die Erklärung 2007 verwendbar ist (21.12.2007, IV B 2 - S 2144/07/0002). Ausgehend von diesem Schreiben lassen sich eine Reihe von Kosten für die Geldanlage weiterhin absetzen. Das sind Gebühren und Zahlungen für
  • Auflistung der Kapitaleinnahmen als Werbungskosten nach § 20 EStG
  • Aufstellung der privaten Veräußerungsgeschäfte als Werbungskosten nach § 23 EStG
  • Einspruch oder Klage bei Fragen rund um die steuerliche Behandlung von Sachverhalten rund um die Einkünfte von Anlegern
  • Buchführungsarbeiten oder Erstellung von Einnahme-Überschuss-Rechnungen bei umfangreicher Vermögensanlage
  • Ermittlung von Ausgaben oder Kapitaleinnahmen
  • Anfertigung von sonstigen Zusammenstellungen, etwa der Reisekosten für die Besuche von Hauptversammlungen
  • Software, etwa zur Erstellung von steuerlich relevanten Spekulationsgewinnen und -verlusten sowie steuerfreien Verkaufserlösen
  • Fachliteratur zur steuerlichen Behandlung der Geldanlage oder einzelner Produkte

Aufwand entweder nach exakter Zuordnung, sachgerechter Schätzung oder aus Vereinfachungsgründen zur Hälfte als Werbungskosten:

  • Pauschalhonorare
  • Software
  • Beratung für einen umfangreichen Rechtsstreit

Nicht absetzbar ist das in Rechnung gestellte Honorar für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die Steueranlagen KAP, SO und AUS sowie das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Listet der Steuerberater also die Kapitaleinnahmen eines Jahres auf und trägt das Ergebnis in die Anlage KAP unter den Werbungskosten ein, ist die Gebühr für die Ermittlung der abzugsfähigen Aufwendungen absetzbar und der bloße Eintrag des Endbetrags nicht mehr. Weiterhin muss wie bisher bereits eine Aufteilung des Aufwands in den Bereich der Kapitaleinkünfte, privaten Veräußerungsgeschäfte sowie steuerfreien Erlöse vorgenommen werden. Dieser Arbeitsaufwand ist ohnehin nur noch temporär notwendig, da der Werbungskostenabzug unter der Abgeltungsteuer ab 2009 sowieso entfällt.

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 617 Werbungskosten bis Seite 621 vor Punkt 9.2

Quelle: Axer - Beitrag vom 11.02.08