Steuerberatung -

Weniger Steuer für ausländische geschlossene Fondsanteile

Der EuGH hat gegen Deutschland entschieden, geschlossene Auslandsfonds nach den günstigen Inlandsregeln des ErbStG zu bewerten.

Es verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn für die Steuerberechnung auf Vermögen aus anderen EU-Staaten eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage als für gleichartigen inländischen Besitz angewendet wird.

Mit diesem Tenor hat der EuGH ein Verfahren gegen Deutschland zur Erbschaft- und Schenkungsteuer entschieden (17.01.2008, C-256/06). Nutzbar ist das Urteil im Bereich von Immobilien und gewerblichen Beteiligungen, sofern geschlossene Fondsanteile bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform unentgeltlich zugewendet werden.

Es widerspricht dem EU-Recht, wenn für die Steuerberechnung auf Vermögen aus anderen EU-Staaten der gemeine Wert und für gleichartigen inländischen Besitz ein besonderes Bewertungsverfahren gilt. Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um geerbtes landwirtschaftliches Vermögen in Frankreich, das mit dem Verkehrswert und ohne Berücksichtigung der Vergünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erfasst wurde (17.01.2008, C-256/06). Nach §§ 12 Abs. 6 ErbStG, 31 BewG ist bei ausländischem Betriebsvermögen sowie Immobilem stets der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage im Erb- und Schenkungsfall. Liegt der Besitz hingegen im Inland, kommt es im Regelfall zu einem deutlich günstigern Ansatz über den Steuerwert. Zudem können bei inländi-schem Betriebsvermögen über §§ 13a, 19a ErbStG Freibetrag, Bewertungsabschlag und die Steuerklasse I genutzt werden. Dieser Regelung verstößt laut EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, das ausländisches Vermögen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer mit einem höheren Wert angesetzt und insoweit benachteiligt wird. Bereits der BFH hatte in der Vorabendscheidung ähnliche Zweifel geäußert (11.04.2006, II R 35/05, BStBl II 2006, 627). Dieses EuGH-Urteil kommt wenig überraschend. Selbst die Bundesregierung war bereits auf die Niederlage in Luxemburg eingestellt. Denn im Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 11.12.2007 werden Immobilien und Betriebe aus dem EU- und EWR-Raum wie heimisches Vermögen behandelt. Für Anleger in geschlossene Fonds ergeben sich nun folgende Auswirkungen:
  • Das Urteil ist generell bei allen geschlossenen Auslandsfonds nutzbar, die seit 1996 verschenkt oder vererbt worden sind und noch bis zum In-Kraft-Treten der Reform voraussichtlich Mitte 2008 unentgeltlich übertragen werden.
  • Der EuGH entscheidet zwar grundsätzlich nur über Sachverhalte im Gemeinschaftsgebiet. Sofern aber ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, müssen diese Missstände nach Artikel 56 EG-Vertrag auch gegenüber Drittstaaten beseitigt werden. Dies hatte der EuGH jüngst noch einmal bestätigt (24.05.2007, C-157/05, HFR 2007, 804). Daher betrifft das Urteil auch Fonds aus Asien, Kanada oder den USA.
  • Heimische Immobilienfonds werden nach noch geltendem Recht mit der Jahresrohmiete abzüglich Alterswertabschlag bewertet, was im Schnitt nur die Hälfte des Marktpreises und bei besonders rentablen Objekten noch weniger ausmacht. Auslandsimmobilien werden hingegen mit dem aktuellen Verkehrswert angesetzt. Durch das Urteil gehen verschenkte oder vererbte Immobilienfonds jetzt ebenfalls mit rund der Hälfte des Marktniveaus in den Steuerbescheid ein.
  • Bei gewerblichen inländischen Policen-, Solarenergie-, Windkraft-, Medien- oder Leasingfonds gilt als Bemessungsgrundlage die Differenz aus abgeschriebenen Buchwerten minus vollem Nominalwert der Schulden. In den Bilanzen schlummernde stille Reserven spielen steuerlich keine Rolle. Hiervon darf pro Fondsanteil ein Freibetrag fürs Betriebsvermögen von 225.000 Euro sowie ein Wertab-schlag von 35 Prozent abgezogen werden. Sofern Ex- und Neubesitzer nur entfernt verwandt sind, gibt es dennoch die günstigste Steuerklasse I. All diese Privilegien wurden bislang geschlossenen Fonds mit einem Betriebssitz jenseits der Grenze vorenthalten. Durch den Spruch aus Luxemburg können nun ausländische Container oder Lebensversicherungen im Fondsmantel von bis zu einer Million Euro steuerfrei an die Kinder wechseln.
  • Sofern Anteile wie allgemein üblich über einen Treuhänder gehalten werden, muss diese Beziehung zumindest während dem Besitzerwechsel auf Direktbeteiligung umgestellt werden. Denn die Finanzverwaltung setzt seit Mitte 2005 treuhänderische Fondsanteile mit dem aktuellen Verkehrswert als Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder an.

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 311 unten Auslandsfonds bis Seite 312 unten

Quelle: Axer - Beitrag vom 11.02.08