Der US-Konzern Altria Group hat die Tochter Kraft Foods Ende März abgespalten. Anleger erhielten hierbei je zehn Altaktien sieben neue Papiere ins Depot.
Am 30.3.2007 erhielten Altria-Aktionäre Papiere von Kraft Foods in ihrem Depot nach dem Bezugsverhältnis 7:10 gutgeschrieben. Wer also 100 Altaktien im Bestand hatte, bekam 70 neue des Herstellers von Milka und Jacobs Kaffee hinzu. Am selben Tag fiel der Kurs der Altria-Aktie entsprechend fallen, da dem Zigarettenkonzern eine wichtige Tochterfirma fehlt. Grundsätzlich fahren Anleger aber nach einer solchen Abspaltung gut, denn meist tendiert die Summe aus beiden getrennten Aktienkursen anschließend nach oben.
Steuerlich löst der Vorgang grundsätzlich keine Einkünfte nach § 23 EStG aus, auch wenn die Abspaltung als Veräußerungsvorgang eingestuft wird. Da als Preis aber die ehemaligen Anschaffungskosten gelten, kommt ein Null-Ergebnis heraus. Ein Nachteil ist jedoch zu beachten: Für die neuen Kraft-Aktien beginnt die einjährige Spekulationsfrist neu zu laufen.
Aktien des weltgrößten Zigarettenherstellers Altria (ehemalige Philip Morris) lagern in vielen heimischen Depots, da Anleger insbesondere die Dividendenrendite von über vier Prozent schätzen. Somit wird der Abspaltungsvorgang vielfach durchgeführt und zu steuerlichen Fragen führen. Am 30. März gab es im Verhältnis 0,7 zu 1 neue Kraft Foods-Aktien ins Depot, immerhin der zweitgrößte Lebensmittelkonzern der Welt. Anschließend können Anleger beide Werte separat über die Börse verkaufen. Hintergrund der Trennung ist, dass sich beide Unternehmen nunmehr selbstständig auf ihr Kerngeschäft konzentrieren wollen und Kraft nicht mehr mit den Raucherklagen belastet werden soll.
Die steuerlichen Regeln sind relativ einfach, Aktionäre müssen lediglich ihre ehemaligen Kaufpreise korrigieren und für die Kraft-Aktien eine neue Spekulationsfrist einkalkulieren. Die Abspaltung selbst löst weder Kapitaleinnahmen noch ein relevantes privates Veräußerungsgeschäft aus.
Beispiel: Ein Anleger hat Mitte 2006 insgesamt 1.000 A-Aktien zum Kurs von 60 Euro erworben. Ende März erhält er zusätzlich 700 neue B-Aktien zugebucht. Die ehemaligen Anschaffungskosten sind nun im Verhältnis 7:10 zu berichtigen.
- Abspaltungsverhältnis: A-Aktie 10/17, B-Aktie 7/17
- Neuer Kaufpreis A-Aktie: 60 Euro x 10/17 = 35,29
- Neuer Kaufpreis B-Aktie: 60 Euro x 7/17 = 24,71
- Anschaffungstermin A-Aktie: Mitte 2006
- Anschaffungstermin B-Aktie: 17.3.2007 (Abspaltung)
Allerdings behandelt die Finanzverwaltung eine Abspaltung bei heimischen und ausländischen Gesellschaften unterschiedlich, sodass Spin-Offs bei Auslandsunternehmen mangels Anwendung des UmwStG als Kapitaleinnahmen gelten. Ob dies ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellt, musste der BFH mangels Beschwer des Anlegers in einem aktuellen Fall nicht beantworten (v. 22.08.2006 – I R 24/05¿ BFH/NV 2007, 63).
Der steuerliche Hintergrund
Abspaltung
Wird von einer Aktiengesellschaft ein Teil abgespalten, gibt es hierfür neue Aktien. Für diese beginnt eine neue Spekulationsfrist. Für die alten Aktien gilt der ehemalige Anschaffungszeitpunkt. Der Kaufpreis wird im Spaltungsverhältnis auf beide Aktien verteilt. Die Abspaltung, auch unter dem Begriff Spin-Off bekannt, stellt zwar eine Veräußerung dar, diese wird aber mit den ehemaligen Anschaffungskosten angesetzt (BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl I, 1034, Tz. 30ff). Diese Sichtweise gilt jedoch nur bei inländischen Kapitalgesellschaften, die eine Abspaltung nach §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 UmwStG durchführen (BMF v. 25.03.1998 - IV B 7 - S 1978 - 21/98/IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl I, 268). Bei den übrigen in- sowie ausländischen AG stellt die Spaltung eine Sachausschüttung mit der Folge dar, dass Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe des Börsenkurses vorliegen.
Unabhängig von der Einnahmebeurteilung der neu ins Depot gebuchten Aktien beginnt nach Auffassung der Finanzverwaltung für diese Werte eine neue Spekulationsfrist. Somit löst ein Verkauf innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Vorgang nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft aus, selbst wenn die Aktien der Mutterfirma bereits seit Jahren im Depot liegen. Anschaffungszeitpunkt ist hierbei die Eintragung der Abspaltung ins Handelsregister.
Beispiel
Eine AG beschließt die Aufspaltung zu 2/3 auf A1 und zu 1/3 auf A2. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Wert der Altaktien 210 €. Ein Anleger hat am 01.02.2001 100 Aktien der A-AG zum Kurswert von 150 € erworben und erhält im Rahmen der Spaltung jeweils 100 Aktien von A1 und A2. Am 02.11.2001 veräußert er die Aktien von A2 zu 65 €.
- Die Voraussetzungen des § 15 UmwStG sind erfüllt: Durch die Aufspaltung entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Die Anschaffungskosten der A1-Aktien betragen je 100, die der A2-Aktien 50 €. Durch die Veräußerung der A2-Aktien wird ein privater Veräußerungsgewinn von (100 x 15) 1.500 € erzielt, der unter das Halbeinkünfteverfahren fällt.
- § 15 UmwStG ist nicht erfüllt: Die Einnahmen aus Kapitalvermögen betragen 11.000 € (100 x (210 - 100)). Durch die Spaltung gelten je 100 A1 und A2-Aktien als angeschafft. Die Anschaffungskosten der A1-Aktien betragen 140, die von A2 70 €. Durch die Veräußerung der A2-Aktien wird ein Veräußerungsverlust von (100 x 5) 500 € erzielt, der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt.
Steuer-Hinweis
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2004 (2 K 2223/02 - EFG 2005, 1047) liegt bezogen auf die neuen Aktien kein Anschaffungsvorgang vor. Diese Anteile fließen Aktionären vielmehr im Rahmen eines der verdeckten Gewinnausschüttung gleichkommenden Vorgangs zu. Daher ist der Kaufzeitpunkt der Aktien von der abgebenden Gesellschaft entscheidend. Liegt dieser zumindest ein Jahr zurück, können die Aktien somit steuerfrei verkauft werden. Anleger sollten solche Aktienverkäufe in der Steuererklärung separat ausweisen, da die Banken sie in der Jahresbescheinigung gemäß der Verwaltungsvorgabe als normale Veräußerung auflisten. Das FG äußert auch Bedenken, wonach es gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen könnte, dass Spin-Offs bei Auslandsfirmen mangels Anwendung des UmwStG als Kapitaleinnahmen gelten. Beide Fragen musste der BFH in der eingelegten Revision mangels Beschwer des Anlegers allerdings nicht beantworten (v. 22.08.2006 – I R 24/05, BFH/NV 2007, 63). Damit müssen betroffene Aktionäre entsprechende Fälle selber durchfechten.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.04.07