Steuerberatung -

Wenn zu einer Aktie zwei weitere kostenlos ins Depot fließen

Der Wachmittelhersteller Henkel plant einen Aktiensplit im Verhältnis 3:1. Aktionäre erhalten je Altaktie 2 Papiere hinzu und müssen nur die Anschaffungskosten korrigieren.

Bei Kursen über 100 Euro wirken Aktien auf den ersten Blick teuer. Daher schrecken dreistellige Kurse potentielle Käufer eher ab. Das trifft mittlerweile auf viele in- und ausländische Werte zu, da die Notierungen seit 2003 rasant gestiegen sind. Daher wollen Gesellschaften ihre eigenen Aktien verbilligen, um Anreize für Neuaktionäre zu schaffen.

Das gelingt durch zahlenmäßige Aufstockung der Anteile, ohne dass hierfür das Grundkapital erhöht werden muss. Erhalten die Aktionäre beispielsweise pro Anteil einen neuen kostenlos hinzu, wird das Nennkapital der AG lediglich auf die verdoppelte Aktienanzahl verteilt. Auch kursmäßig ergeben sich keine Vorteile, hier erfolgt eine Halbierung. Aber dennoch ist der Split zumeist positiv für die Langfristanlage. Denn die optisch billigeren Aktien erzeugen wieder eine neue Nachfrage, was zu steigenden Kursen führt.

Henkel plant einen Aktiensplit im Verhältnis 1 zu 3. Damit folgt der Waschmittelproduzenten dem Beispiel des Sportartikelherstellers Adidas, der im vergangenen Jahr seine Aktien im Verhältnis 1:4 gesplittet hatte. Auch weiter deutsche Unternehmen wie Beiersdorf, Solarworld, Fuchs Petrolub oder Vivacon haben die Kurse ihrer Anteile durch einen Split optisch verbilligt. Anschließend haben Aktionäre zwar stets deutlich mehr Aktien im Depot, wertmäßig aber zumindest kurzfristig nichts gewonnen. Denn bei einem solchen Split erhöht ein Unternehmen lediglich die Zahl seiner Aktien, Grundkapital und Wert der Firma bleiben aber gleich.

Auch kursmäßig ergeben sich keine Vorteile. Wer zum Zeitpunkt des Splits 50 Aktien zu je 100 Euro im Depot hat, bekommt weitere 100 eingebucht und muss mit Notierungen um 35 Euro je Titel rechnen. Aber dennoch ist der Split zumeist positiv für die Langfristanlage. Denn die optisch billigeren Aktien erzeugen wieder eine neue Nachfrage, was zu steigenden Kursen führt. Zudem vermindert sich die Dividende meist nicht im gleichen Verhältnis, so dass die Aktionäre per Saldo eine höhere Ausschüttung erwarten dürfen.

Ähnliches geschieht auch, wenn Gesellschaften wie etwa SAP kurz vor Weihnachten 2006 junge Aktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgeben. Hierbei werden zuvor angesammelte Gewinnrücklagen in neues Grundkapital umgewandelt. Es handelt sich um eine rein bilanztechnische Buchung. Der einzelne Aktionär erhält zwar ohne zusätzliche Kosten neue Aktien, sein rechnerischer Besitz an der Firma erhöht sich aber nicht, da die umgewandelten Gewinnrücklagen zuvor bereits im Kurswert der alten Aktien enthalten waren.

In beiden Fällen liegen weder Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG, noch Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG vor. Die durch Split oder Kapitalerhöhung neu ins Depot gebuchten Aktien stellen einen nicht steuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene dar (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04, BStBl 2004 I S. 1034). Als Tag der Anschaffung des Aktienbestands gilt weiterhin der Tag, an dem die jetzt Altaktien angeschafft wurden. Die ehemaligen Kaufkurse sind nach dem Teilungsverhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen. Somit können die neu erhaltenen Wertpapiere sofort steuerfrei verkauft werden, sofern die Altaktien bereits ein Jahr im Depot liegen.

Hinweis: Nicht immer bleibt die Einbuchung neuer Aktien steuerfrei:

  • Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlage wird ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt.
  • Bei einer Stock-Dividende gelten die zugebuchten neuen Werte als Kapitaleinnahmen mit dem Halbeinkünfteverfahren.

Der steuerliche Hintergrund

Sachdividenden

In Fall von Stock-Dividenden erfolgt die Ausschüttung nicht in bar, sondern durch Ausgabe von zusätzlichen Aktien der Gesellschaft. Dabei kann sich der Aktionär i.d.R. zwischen einer Bardividende und dem Bezug von kostenlosen Anteilen entscheiden. Dieses Verfahren wird häufig in den Niederlanden praktiziert, ist aber auch in Deutschland zulässig. Bei Erhalt der Aktien stellt der Zufluss eine steuerpflichtige Dividendeneinnahme dar. Dabei wird unterstellt, dass mit der erhaltenen Dividende die neuen Papiere gekauft werden (verkürzter Zahlungsweg). Es handelt sich auch dann nicht um steuerfreie Einnahmen, wenn die erhaltenen Dividenden aus einer Umstellung von Rücklagen in Nennkapital stammen (BFH v. 14.02.2006 - VIII R 49/03, BStBl II, 520). Damit sind Stock-Dividenden anders zu behandeln als Gratisaktien, die über eine Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen entstehen.

Wie bei der Ausschüttung gilt auch bei Sachdividenden das Halbeinkünfteverfahren. Bemessungsgrundlage für die Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die Höhe der Ausschüttung; der Kurswert der erhaltenen Aktien spielt keine Rolle. Im Umkehr-schluss bedeutet dies, dass ein über der Dividende liegender Kurswert der bezogenen Aktien nicht als Vorteil besteuert wird. Sofern sich der Vorgang bei einer inländischen AG abspielt, fällt auch auf die Stock-Dividende Kapitalertragsteuer an. Da es sich um einen Sachbezug handelt, muss der Aktionär diesen Betrag der Bank zur Verfügung stellen (§ 44 Abs. 1 Satz 7 EStG).

Gleichzeitig beginnt eine neue, einjährige Spekulationsfrist für die neuen Aktien. Stock-Dividenden gelten dabei in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die Gesellschaft die Ausschüttung beschließt. Denn zum Termin des Ausschüttungsbeschlusses werden wirtschaftliche Verhältnisse geschaffen, die einem Kaufvertrag gleichstehen. Der Auszahlungstag, der die dingliche Übereignung bewirkt, ist nicht maßgebend.

Beispiel

Eine AG bietet ihren Gesellschaftern durch Beschluss vom 01.06.2001 entweder 1.000 € Bruttodividende oder alternativ 100 Freiaktien an. Die notieren bei Depoteinbuchung am 20.06.2001 zu einem Börsenkurs von 10,50 €. Der Aktionär muss die Hälfte von 1.000 € als Kapitaleinnahme versteuern, auch wenn er einen Gegenwert von (100 x 10,50 €) 1.050 € und somit einen zusätzlichen Vorteil von 50 € erhält. Die 10 € je Aktie (Dividende / erhaltene Stücke) stellen auch seine Anschaffungskosten i.S.v. § 23 EStG dar, die Spekulationsfrist beginnt am 01.06.2001.

Trotz der Einnahmebesteuerung ergeben sich durch die Wahl der Stock-Dividenden Vorteile. Zum einen fällt keine ausländische Quellensteuer an, so dass es weder zu einem Verlust der Anrechnung über die Höchstbetragsrechnung nach § 34c EStG kommt noch ein Erstattungsantrag jenseits der Grenze für 10 % der Quellensteuer notwendig wird. Zum anderen werden die Papiere meist zu einem Vorzugspreis angeboten.

Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.04.07