Zu den abziehbaren Werbungskosten eines Arbeitnehmers gehören alle Aufwendungen zur Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen.
Über diese gesetzliche Regelung hinaus bejaht das Finanzgericht Berlin einen Werbungskostenabzug für alle Kosten, die durch den Beruf veranlasst sind. Die Richter erkennen daher auch die Ausgaben eines Arbeitnehmers für kleinere Werbegeschenke (u.a. Schlüsselanhänger, Taschenkalender und Fruchtgummipackungen) zur Vorbereitung seiner Wahl in den Betriebsrat als Werbungskosten an.
Hinweis: Zu beachten ist, dass ein Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn die Kosten der dem jeweiligen Empfänger im Kalenderjahr insgesamt zugewendeten Werbegeschenke 35 € nicht übersteigen. Im Streitfall war der Betrag bezogen auf den einzelnen Empfänger aber weitaus geringer.FG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 – 7 K 9184/06 B
Quelle: Mandanteninformation - Steuer-Information Premium vom 29.11.07