Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins wird immer dann angenommen, wenn er durch selbständige nachhaltige Tätigkeiten Einnahmen erzielt, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen. Ein immer wieder auftretendes Problem ist die Zuordnung von Einnahmen des Vereins im Zusammenhang mit Werbung.
Die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist hier fließend und muss im Einzelfall gezogen werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird immer dann angenommen, wenn sich der Verein aktiv an den Werbemaßnahmen beteiligt.
Anhaltspunkte können einer Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) entnommen werden. Das FG legt die bloße passive Beteiligung eines Vereins an Werbemaßnahmen und damit die Vermögensverwaltung recht weit aus. Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, dessen Satzungszweck in der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der bayerischen Schützenvereine besteht. Der Verein schloss mit einem Unternehmen einen Partnerschaftsvertrag, wonach der Verein einen jährlichen Geldbetrag für die Austragung verschiedener Schützentage, Meisterschaften und der Teilnahme am Oktoberfest erhielt. Im Gegenzug räumte der Verein dem Unternehmen das Recht ein, mit der geschlossenen Partnerschaft zu werben, seine Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren und einen Link auf der Homepage des Vereins zu schalten.
Das FG ordnete – anders als das Finanzamt – die Einnahmen aus dem Partnerschaftsvertrag der Vermögensverwaltung zu. Eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung eines Vereins und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht schon dann vor, wenn der Verein eine Gegenleistung dafür erhält, dass er fortlaufend die Werbung durch Dritte duldet. Der Verein habe in keiner Weise Einfluss auf den Inhalt der Werbung genommen oder sei in anderer Weise in die Gestaltung eingebunden gewesen. Ein solches bloßes Dulden kann nach Ansicht des FG nicht als aktive Werbetätigkeit verstanden werden.
Damit legt das FG zugunsten der Vereine die reine Vermögensverwaltung entgegen mancher Literaturmeinung weit aus. Dort wird teilweise eine aktive Werbetätigkeit schon angenommen, wenn Werbebeiträge in die Vereinszeitung aufgenommen werden oder dem Sponsor die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Sportveranstaltungen Informationsstände einzurichten. Zur endgültigen Klärung wurde der Rechtsstreit dem Bundesfinanzhof zur Revision vorgelegt.
Quelle: FG München - Urteil vom 15.05.06