Steuerberatung -

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Das FG Niedersachsen hatte über die Höhe von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu entscheiden und behandelt Einrichtungsgebühren als Anschaffungskosten.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Streitjahr für 23.732,04 DM (=12.134 EUR) Fondsanteile über ein Finanzkonzept bei der Y Bank. Daraus erzielte er Einnahmen von ./. 181,87 DM. Die Fondsanteile im Depot der Bank hatten am 31.12.2001 einen Wert von 11.583,19 €. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte der Kläger einmalige Einrichtungsgebühren (inkl. allfälliger Zinsen) von 2.330,76 DM, Depotgebühren von 24,45 DM und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren von 111,99 DM geltend. Insgesamt waren dies an Gebühren 2.467,20 DM. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2001 berücksichtigte das Finanzamt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung des Gerichts:
Nach Meinung des FG stellen die geltend gemachten Einrichtungsgebühren Anschaffungskosten für die Kapitalanlagen und nicht Werbungskosten dar. Es verwies darauf, dass der BFH als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne der Vorschriften des EStG alle Aufwendungen eines Kaufmannes ansehe, die dieser mache, um ein Wirtschaftsgut aus der fremden in die eigene Verfügungsgewalt zu überführen.

Dieser Grundsatz, der für das Betriebsvermögen aufgestellt wurde, gelte - so das FG - auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Hiernach sei bei entgeltlich angeschafften Wirtschaftsgütern als Anschaffungskosten der tatsächlich aufgewendete Geldbetrag anzusetzen.

Danach sind die im Streitfall geltend gemachten Einrichtungsgebühren Anschaffungskosten. Diese Gebühren sind wie Ausgabeaufschläge (Eintrittsgelder) Aufwendungen, die für den Erhalt der Verfügungsgewalt über die Fondsanteile erbracht wurden.

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 13.07.06