Schadstoff-Gutachten absetzbar
Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.
Zum Sachverhalt
Das zunächst bis 1953 als Firmensitz einer Bauunternehmung dienende Grundstück der Klägerin wurde danach als betriebseigener Bauhof genutzt. Im Anschluss daran erfolgten ab 1969 Vermietungen an einen Kraftfahrzeug-Zubehörhandel mit Werkstatt und an ein Geschäft für Kleinkrafträder, Rasenmäher und Sägen, das auch Reparaturen durchführte. Die Mieter nutzten auch die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, wodurch das Grundstück teilweise mit Öl und Benzin verunreinigt worden war. Anfang 1993 war vorsorglich ein Schadstoff-Gutachten in Auftrag gegeben worden, das unter Berücksichtigung von Bebauung und Nutzungsgeschichte das Geschäftsgrundstück auf mögliche Kontaminationen des Bodens und der Bausubstanz untersuchen sollte. Das Gutachten wurde im Juni 1993 erstellt; die Kosten in Höhe von ca. 50 000 DM bezahlte die Klägerin im Februar 1994. Die in der Feststellungserklärung 1994 (Streitjahr) als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für das Schadstoff-Gutachten erkannte das Finanzamt nicht an.
Die Entscheidung des Gerichts
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen; denn bei der Vermietung von Gebäuden gehört die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand des § 21 Abs. 1 EStG. Voraussetzung ist aber, dass die Aufwendungen nicht als (nachträgliche) Anschaffungskosten auf den Grund und Boden anzusehen sind, dass also das Grundstück (der Grund und Boden) - wie im Streitfall - durch die Maßnahme nicht in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird.
Durch das Schadstoffgutachten wurde belegt, dass von durch die nutzenden Mieter bedingten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen durch Kontamination auszugehen war. Damit war der erforderliche wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang i.S. von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 EStG zur Vermietungstätigkeit der Klägerin gegeben.
Quelle: BFH - Urteil vom 17.07.07