- Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.
- Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung des Wertaufholungsgebots nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 auf die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die durch Eintausch gegen eine andere - zuvor wiederum durch Tausch erworbene - Beteiligung unter jeweiliger Fortführung der Buchwerte erworben wurde, nachdem auf die ursprüngliche Beteiligung eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden war. Die Anwendung des Tauschgutachtens führte im Streitfall dazu, dass die erworbene Beteiligung mit den um die Teilwertabschreibung verminderten Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung anzusetzen war. Der für die erworbene Beteiligung tatsächlich vorhandene Mehrwert war nach Ansicht des BFH im Rahmen des Wertaufholungsgebots gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Erstmals für nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) bestimmen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist.
Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren stets durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann. Nach der Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1997 kann im Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage von vier Fünfteln des Wertaufholungsbetrags gebildet werden, die in den Folgejahren mit jeweils mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Die Berücksichtigung auch vor Inkrafttreten des Wertaufholungsgebots verwirklichter Teilwertsteigerungen entfaltet nach Ansicht des BFH eine im Regelfall zulässige "unechte" Rückwirkung bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung".
Telex-Tipp
Die Anwendung des Tauschgutachtens, nach dem ein Beteiligungstausch gewinnneutral erfolgen konnte, ist ab 1999 durch die Regelung in § 6 Abs. 6 EStG ausgeschlossen.
Quelle: BFH - Urteil vom 24.04.07