Steuerberatung -

Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltssozietät

Betrieblicher Förderungszusammenhang

Bildet eine Rechtsanwaltssozietät eine Liquiditätsreserve, die ausschließlich Büroinvestitionen dienen soll, kann sie die dieser Reserve zugeführten Mittel auch in gängigen und nicht verlustgeneigten Aktien oder Fondsanleihen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Förderungszusammenhang gelöst würde.

Die Aktien und Aktienfonds waren geeignet, das Betriebskapital zu stärken und damit den Betrieb zu fördern. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Einlage Verluste erwarten lassen. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen scheidet auch bei außergewöhnlich riskanten oder spekulativen Anlagen aus. Im Streitfall handelte es sich aber um gängige Wertpapiere, die üblicherweise auch im Privatvermögen gehalten werden.

Telex-Tipp:
Die außerdem erforderliche Zuordnung der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen ist ausreichend dokumentiert, wenn ein sachverständiger Dritter (z.B. ein Betriebsprüfer) sie ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennen kann. Im Streitfall war dies zu bejahen, da die Anschaffung der Wertpapiere zeitnah auf betrieblichen Bestandskonten verbucht wurde. Der Steuerpflichtige muss übrigens nicht bei Abgabe der Steuererklärung auf die Bildung von Betriebsvermögen hinweisen. Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten sollte er dies jedoch tun.

FG Hamburg , Urt. v. 25.04.2007 - 2 K 239/05

Quelle: steuertelex - Beitrag vom 19.11.07