Steuerberatung -

Wichtige Änderungen ab 2007

Das BMF weist in einer Pressemitteilung nochmals auf folgende Änderungen hin:

  1. Mehrwertsteuer: Erhöhung der MwSt von 16 auf 19 %.
  2. Versicherungssteuer: Erhöhung der Versicherungssteuer um drei Punkte auf 19 %. Dies gilt u.a. für die private Haftpflicht- sowie die Kfz-Versicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 %, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.
  3. Arbeitslosenversicherung: Die Anhebung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % zu Beginn des Jahres soll dem Bundeshaushalt im ersten Jahr rund 19,4 Mrd. € und in den Folgejahren 23,3 Mrd. € Mehreinnahmen bringen. Ein Drittel der Einnahmen ist zur Mitfinanzierung der Senkung der Sozialabgaben vorgesehen. So wird der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragende Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,2 % gesenkt.
  4. Reichensteuer: Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 % auf Einkünfte oberhalb von 250.000 € für Ledige und 500.000 € für Verheiratete. Ausgenommen sind die unternehmerischen Gewinneinkunftsarten, d.h., Freiberufler und Selbständige werden von der Reichensteuer nicht erfasst.
  5. Sparerfreibetrag: Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 auf 750 € für Ledige und von 2.740 auf 1.500 € für Verheiratete abgesenkt. Der Werbungskostenpauschbetrag von 51 € pro Person bleibt unverändert.
  6. Kindergeld: Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sog. Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 € - unter Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 € übersteigen - im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
  7. Neuregelung der Familienförderung: Das Elterngeld ersetzt ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem BErzGG. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn die Eltern selbständig tätig oder arbeitslos sind.
  8. Rentenbeiträge: Der Beitragssatz zur staatlichen Rentenversicherung steigt in 2007 von 19,5 auf 19,9 %.
  9. Pendlerpauschale: Die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist künftig nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Um Härten für Fernpendler zu vermeiden, gewährt der Fiskus künftig ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. Die neuen Regeln gelten auch für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500 €.
  10. Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Demnach können Lehrer kein Arbeitszimmer mehr absetzen.
  11. Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben (bis zu einem Grundstundenlohn von 50 €) steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind zu entrichten, wenn der Stundenlohn mehr als 25 € beträgt. Bei Minijobs wird eine Erhöhung der pauschalen Sozialversicherungsabgabe von bisher 25 auf 30 % eingeführt. Beide Maßnahmen sind bereits zum 01.07.2006 in Kraft getreten.

Quelle: Steuer-Telex 1/07 - vom 02.01.07