Steuerberatung -

Widerruf eines Steuerbescheids

Ein Steuerbescheid kann durch die rechtzeitige Aufgabe des Bekanntgabewillens widerrufen werden. Das kann durch klare und eindeutige Dokumentation des Aufgabewillens lediglich bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat.

Zum Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte Aussetzungszinsen mit Bescheid vom 06.10.2005 in Höhe von 36.015 Euro festgesetzt. Der Bescheid wurde am selben Tag vormittags zum Postamt gebracht und aufgegeben. Nach einem Aktenvermerk des Bearbeiters vom 06.10.2005 hat er wiederum noch an diesem Tag nach Absendung des Bescheides mit einem Mitarbeiter des empfangsberechtigten Steuerbüros telefoniert und diesem mitgeteilt, dass der abgesandte Zinsbescheid nicht bekannt gegeben werden sollte, da er inhaltlich falsch sei.

Mit Zinsbescheid vom 17.10.2005 setzte das Finanzamt nunmehr Zinsen in der richtigen Höhe von 67.620 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass der Bescheid vom 06.10.2005 wirksam geworden sei. Eine Änderungsvorschrift läge nicht vor. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, das Steuerbüro sei bereits am 06.10.2005 über die Aufgabe des Bekanntgabewillens benachrichtigt und am 07.10.2005 nochmals erinnert worden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 129 AO vor, da die Erstfestsetzung dadurch zustande gekommen sei, dass sich der Sachbearbeiter in der Zeile versehen habe.

Entscheidung des Gerichts:
Das FG gab dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass der Bescheid vom 06.10.2005 mit dem Zugang beim Empfangsbevollmächtigten der Kläger wirksam geworden sei. Ein Verwaltungsakt werde nämlich gegenüber demjenigen, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben werde (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).

Das Finanzamt habe den zunächst gebildeten Bekanntgabewillen weder rechtzeitig aufgegeben noch die Willenserklärung, die im Zinsbescheid verkörpert war, wirksam vor Bekanntgabe widerrufen. Eine Aufgabe des Bekanntgabewillens könne nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das FG anschloss, durch klare und eindeutige Dokumentation des Aufgabewillens lediglich bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen habe. Durch die telefonische Mitteilung des Sachbearbeiters beim Steuerbüro des Klägers sei der Verwaltungsakt bzw. die in ihm enthaltene Willenserklärung der Behörde nicht wirksam widerrufen worden. Ein Widerruf der Willenserklärung könne nach Absendung des schriftlichen Verwaltungsaktes nur durch schriftliche Mitteilung bzw. Verwaltungsakt erfolgen. Dies gelte nach Auffassung des FG jedenfalls dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt selbst der Schriftform unterlegen habe.

Hinweis: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; BFH-Az. III B 174/06

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.06