Steuerberatung -

Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut

Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist.

Zum Sachverhalt:
In der seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) beigefügten Gewinnermittlung berücksichtigte der Kläger eine sog. Ansparrücklage als Betriebsausgabe in Höhe von 80 000 DM für den geplanten Erwerb eines PKW der Marke Audi S 8 im Wert von 160 000 DM. Bereits in seinen Gewinnermittlungen für 1995 und 1997 hatte er jeweils Ansparrücklagen für einen Audi S 8 als Betriebsausgaben berücksichtigt, ohne diesen bis zum Ablauf der jeweiligen Investitionsfrist angeschafft zu haben. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das Finanzamt im Streitjahr die Rücklage nicht mehr als Betriebsausgabe an.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er verwies darauf, dass nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG die Rücklage im Streitjahr 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten dürfe, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird". Dies setze eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus (vgl. z.B. Urteile des BFH vom 17.11.2004, X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, m.w.N.; vom 19.09. 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184; vom 06.03.2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187; BFH-Beschluss vom 28.11.2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632). Die Bildung von Ansparrücklagen "ins Blaue" sei nicht zulässig (BFH-Urteil vom 19.09.2002, BStBl II 2004, 184), denn Normzweck sei die Förderung tatsächlicher Investitionen.

Habe der Steuerpflichtige eine nach seiner eigenen Erklärung beabsichtigte Investition tatsächlich nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums getätigt, seien an die Plausibilität seines Vorbringens über das Fortbestehen seiner Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Bei diesem Sachverhalt sei es zumutbar und daher auch gerechtfertigt, vom Steuerpflichtigen eine - sachlich einleuchtende - Begründung dafür zu verlangen, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, aber gleichwohl weiterhin geplant sei.

An einer solchen Begründung fehlte es nach Auffassung des BFH im Streitfall. Der BFH hat das Verfahren deshalb an das FG zurück verwiesen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 06.09.06