Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 06.09.2006 (XI R 28/05) entschieden, dass die wiederholte Bildung einer Rücklage (sog. Ansparabschreibung) nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur sehr eingeschränkt zulässig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine sog. Ansparrücklage nach § 7g EStG für die Anschaffung eines PKW der Marke Audi S 8 gewinnmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die Rücklage im Streitjahr 1999 mangels Konkretisierung des Investitionszeitpunktes nicht anerkannt. Das Finanzgericht gab der Klage des Rechtsanwalts statt und entschied, eine genaue Angabe des Investitionszeitpunktes sei entbehrlich. Auch die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsgutes sei uneingeschränkt möglich.
Der BFH hielt letzteres für unzutreffend. Werde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei. Damit hat der BFH der Praxis der wiederholten Rücklagenbildung ohne nachweisliche Investitionsabsicht einen Riegel vorgeschoben.
Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 20.12.06