Wenn ein gemeinnütziger Verein anlässlich eines Kongresses Ausstellungsflächen vermietet, stellt das einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine bloße Vermögensverwaltung dar. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Hamburg (FG).
Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck auf die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch das Abhalten von wissenschaftlichen Veranstaltungen gerichtet ist. Der Verein führte jährlich eine ärztliche Fachtagung in angemieteten Räumen durch. Bei den Tagungen wurden gegen Teilnehmergebühren Seminare und Kurse durchgeführt. Anlässlich der Tagung organisierte der Verein auch eine Industrieausstellung, bei der ausgewählte Unternehmen über neue Produkte und neue Bearbeitungen bekannter Krankheitsbilder informieren konnten. Die Einnahmen aus der Vermietung nutzte der Verein, um die Teilnehmergebühren zu senken.
Das Finanzamt wertete die Mieteinnahmen als Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und setzte entsprechend Körperschaftsteuer fest. Gegen den Bescheid wehrte sich der Verein und argumentierte, die Einnahmen seien der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Jedenfalls sei dem Bescheid analog zur Regelung für die Werbeeinnahmen bei Sportveranstaltungen nur ein pauschaler Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde zu legen.
Das FG gab aber dem Finanzamt Recht und nahm einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt immer dann vor, wenn eine selbständige nachhaltige Tätigkeit betrieben wird, durch die Einnahmen erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Als entscheidend sah es das FG an, dass der Verein nicht nur die Ausstellungsflächen als solche nutzte, sondern diese im Zusammenhang mit der Tagung einsetzte. Ohne die Durchführung des Kongresses wäre die Industrieausstellung sinnlos, so dass der Verein letztlich den Kongress nutzte, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Auch einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb lehnte das FG ab. Das hätte unter anderem vorausgesetzt, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann. Der Verein hätte jedoch seine Fachtagung auch ohne die Industriemesse durchführen können. Dass dann die Tagungsgebühren hätten erhöht werden müssen, sei unerheblich.
Schließlich sah das FG auch keine Parallele zu Werbeeinnahmen bei Sportveranstaltungen, bei denen ein pauschaler Gewinn von 15 % der Einnahmen als Gewinn angesetzt werden kann. Bei diesen Veranstaltungen sei kennzeichnend, dass der Verein für ein Unternehmen wirbt. Im Streitfall ermöglichte der Verein den Unternehmen aber nur, für sich selbst zu werben, ohne selbst tätig zu werden.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 15.06.06