Steuerberatung -

Wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen bei Erwerbsoptionen

Wirtschaftliches Eigentum bei Erwerbsoptionen

Nach der Rechtsprechung sind Erwerbsoptionen grundsätzlich nicht bzw. ausnahmsweise nur dann geeignet, wirtschaftliches Eigentum zu begründen, wenn nach dem typischen und damit für die wirtschaftliche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablauf tatsächlich mit einer Ausübung des Optionsrechts zu rechnen ist.

In diesem Sinn kommt im Streitfall der Grundsatz zum Tragen, weil die tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse sich hier in einem wesentlichen Punkt von denen unterscheiden, die dem Urteil des BFH vom 11.07.2006 - VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296 zugrunde lagen. Dort wurde - zusätzlich zur Option - den Anteilsveräußerern das unwiderrufliche Recht eingeräumt, die Beteiligungen zu einem festen und von der Wertentwicklung der Beteiligungen unabhängigen Kaufpreis zu übertragen (Andienungsrecht im Rahmen einer sog. Doppeloption). Wegen der Doppeloption war nach dem typischen Geschehensablauf davon auszugehen, dass eine der Vertragsparteien in jedem Fall von ihrer Option Gebrauch machen würde.

Im jetzt entschiedenen Streitfall hingegen war die Ausübung der (nur einseitigen) Option aus der Sicht des Streitjahres zwar möglich, ohne dass sich aber das (mögliche) Gebrauchmachen von der Option nach den vertraglichen Verhältnissen bereits zu einem typischen Sachverhalt verdichtet hätte.

Telex-Tipp: Nach dem erwähnten BFH-Urteil vom 11.07.2006, a.a.O., können auch Rechte - und damit auch Anteile an Kapitalgesellschaften - Gegenstand wirtschaftlichen Eigentums sein. Bei der Veräußerung von Anteilen ist dies jedenfalls dann anzunehmen, wenn 

  • der Erwerber aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie
  • das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

Bei der Prüfung dieser Merkmale ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Eine vom Zivilrecht abweichende Zuordnung des Wirtschaftsguts erfordert deshalb nicht in jedem Einzelfall die Erfüllung der voranstehend genannten Voraussetzungen in vollem Umfang.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 04.07.07