Steuerberatung -

Wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen

Die wirtschaftliche Inhaberschaft an Kapitalgesellschaftsanteilen geht im Falle des Verkaufs von GmbH-Anteilen dann auf den Erwerber über, wenn der Käufer der Anteile aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

Zum Sachverhalt:
Im Verfahren vor dem BFH war u. a. streitig, ob der Kläger, der an einer GmbH mit mehreren Geschäftsanteilen zu insgesamt 50 v.H. beteiligt war, im Jahre 1992 einen nach § 17 EStG steuerbaren Gewinn aus der Veräußerung sämtlicher Beteiligungsrechte erzielt hatte, obwohl der Kaufpreis erst im Jahre 1997 entrichtet wurde.

Entscheidung des Gerichts:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird der Tatbestand der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG in dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem die bürgerlich-rechtliche oder die wirtschaftliche Inhaberschaft an den Kapitalgesellschaftsanteilen auf den Erwerber übergeht (BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 28/02, BStBl II 2005, 46, m.w.N.).

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Rechte, also auch Kapitalgesellschaftsanteile, Gegenstand des wirtschaftlichen Eigentums sein. Letzteres ist im Falle des Verkaufs einer Beteiligung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils

  • aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie
  • das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1988 IV R 226/85, BStBl II 1988, 832, m.w.N.).

Hinweis: Bei der Prüfung dieser Merkmale ist zu berücksichtigen, dass eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung der Beteiligung auch dann anzunehmen sein kann, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (sog. Gesamtbildbetrachtung).

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 11.07.06