Steuerberatung -

Wirtschaftsgutbezogene Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

Verschiedene Nutzungs- und Funktionszusammenhänge

  1. Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.

 

  1. Ob eine wesentliche Verbesserung i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.

Wird ein Gebäude teils fremdbetrieblich und teils zu Wohnzwecken durch Vermietung genutzt, so sind die einzelnen Gebäudeteile gesondert zu behandeln, weil diese Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.
Zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand vgl. im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 08.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04 (BStBl I 2004, 933).

Telex-Tipp
Die nach dem vorstehenden Urteil gebotene wirtschaftsgutbezogene Betrachtung muss folgerichtig auch für die Prüfung gelten, ob anschaffungsnahe Aufwendungen i.S.d. § 6 Abs. 1a EStG (insbesondere die 15-%-Grenze) vorliegen. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu offensichtlich jedoch eine andere Auffassung (vgl. Vfg. OFD Frankfurt v. 11.06.2006 - S 2171a A - 2 - St II 2.04, IDW-Veranlagungshandbuch 2006, Anlage § 006-13).

BFH , Urt. v. 25.09.2007 - IX R 28/07
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Quelle: BFH - Urteil vom 16.01.08