Steuerberatung -

Wohnungsbegriff bei der Bedarfsbewertung

Einheitsbewertung des Grundvermögens

Die Frage, ob mehr als zwei Wohnungen vorliegen, bestimmt sich im Rahmen des § 146 Abs. 5 BewG nach dem Wohnungsbegriff, wie er für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundvermögens im Urteil des BFH vom 05.10.1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) entwickelt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gebäude bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut worden ist.

Zum Sachverhalt
Mit Vertrag vom 13.08.2001 erwarb die Klägerin durch Schenkung ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Das Gebäude war wie folgt gestaltet: Hinter der Haustür lag eine kleine Diele, an deren Ende sich eine verschließbare Tür befand, die zu einer Wohnung führte. Auf der rechten Seite der Diele führte eine Treppe in das obere Stockwerk. Sie mündete auf einen Flur, von dem drei Türen abgingen. Hinter der ersten Tür befand sich ein ca. 17,5 qm großer Wohn-/Schlafraum mit einer benutzungsfähigen Küche. Eine zweite, verschließbare Tür führte in ein gut 3 qm großes Duschbad/WC. Hinter der dritten Tür lag eine weitere Wohnung, bestehend aus Schlafzimmer, Wohnzimmer, eingerichteter Küche und Bad. Dieser bauliche Zustand war 1960 geschaffen worden. Der Wohn-/Schlafraum und das Duschbad/WC waren gemeinsam vermietet und hatten eigene Zähler und an der Haustür eine eigene Klingel.

Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 21.02.2002 den Grundstückswert auf den 13.08.2001 in Höhe von 308 000 DM (157 477 €) fest. In diesem Betrag war ein Zuschlag von 20 v.H. gemäß § 146 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) enthalten, da nach der Rechtsauffassung des Finanzamts das Grundstück nicht mehr als zwei Wohnungen aufwies. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend gemacht hatte, das Grundstück enthalte drei Wohnungen, blieben erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Er stellte fest, dass der Zuschlag in Höhe von 20 v.H. gemäß § 146 Abs. 5 BewG auch dann anzusetzen sei, wenn ein Gebäude neben zwei abgeschlossenen Wohnungen eine weitere Raumeinheit enthalte, die aber nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wohnung erfülle.

Der Anwendung des § 146 Abs. 5 BewG sei dabei der sog. neue Wohnungsbegriff zu Grunde zu legen, wonach für die Beurteilung der Frage, ob die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, wesentlich sei, dass diese Zusammenfassung eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet (BFH-Urteile in BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; vom 22.05.2002, II R 43/00, BFH/NV 2003, 7). Gemäß diesen Grundsätzen hatte das Finanzamt im Streitfall zu Recht angenommen, dass das von der Klägerin erworbene Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen enthält. Denn die aus dem Wohn-/Schlafraum mit Küche und dem Duschbad/WC bestehende Raumeinheit sei –so der BFH - nicht abgeschlossen und bilde daher keine Wohnung.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 26.09.07