Steuerberatung -

Zählt das Pendeln zur Arbeit bald wieder ab km 1?

Der BFH hält die seit Jahresbeginn gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig. Nachfolgend aktuelle Tendenzen und praktische Hinweise zum Kilometergeld.

Nach Ansicht des BFH ist die ab 2007 gekürzte Entfernungspauschale verfassungswidrig, soweit Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Weise abgezogen werden können (10.01.2008, VI R 17/07und VI R 27/07). Er hat deshalb beide Verfahren dem BVerfG vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen für die Pendelstrecke Erwerbsaufwendungen und sind deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber in der mündlichen Verhandlung zur Begründung angeführte Haushaltskonsolidierung bietet hingegen keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung.

In diesem Zusammenhang bemängelt der BFH handwerkliche Fehler bei der Umsetzung des Werkstorprinzips. Denn sonstige Mobilitätskosten wie etwa der Aufwand der doppelten Haushaltsführung können weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Trotz Werkstorprinzip handelt es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen kann. Diese Aufwendungen sind auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG aber muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. Schließlich genügt die Neuregelung im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

Diese Beschlüsse des BFH bringen verfahrensrechtlich keine neuen Aspekte, da dem BVerfG bereits Verfahren vorliegen, die Verwaltung Bescheide vorläufig festsetzt und zuvor im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Die umstrittene Änderung seit Neujahr 2007
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 (v. 19.07.2006, BGBl I 1652) handelt es sich bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte nach der Gesetzesbegründung um gemischte Aufwendungen, die auch die Lebensführung betreffen. Bereits nach bisheriger Rechtslage seien deshalb die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur begrenzt abziehbar. Es sei dem Gesetzgeber darüber hinaus aber auch möglich, die Aufwendungen grundsätzlich als nicht abzugsfähige Ausgaben zu qualifizieren. Die notwendige Haushaltskonsolidierung erfordere eine derartige Einordnung.

Auf Grund des Vorliegens von gemischten Aufwendungen ordnet der Gesetzgeber die Wege zwischen Wohnung und Arbeits-/ Betriebsstätte ab 2007 der Privatsphäre zu. Er geht davon aus, dass die Berufssphäre erst am „Werkstor” beginnt. Damit sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit generell nicht mehr als Werbungskosten/ Betriebsausgaben (Erwerbsaufwendungen) abziehbar. Alle Fahrten zur Arbeit, Betrieb oder Praxis gelten als privat veranlasst. Die bisherige Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG wurde daher gestrichen und eine neue Regelung in § 9 Abs. 2 EStG eingeführt.

Hiernach sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten. Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege ist ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen. Familienheimfahrten können jedoch einmal wöchentlich wie Werbungskosten für jeden Kilometer angesetzt werden.

Die weitere Rechtsentwicklung hat gravierende Auswirkungen wie kaum eine geänderte Vorschrift. Wie das Statistische Bundesamt anlässlich der Entscheidung des BFH mitteilt, machen 7,9 Millionen Arbeitnehmer eine Entfernung zur Arbeitsstelle von mehr als 20 km und 8,1 Millionen bis zu 20 km geltend. Hinzu kommen dann noch die statistisch nicht erfassten Selbstständigen, die ihre Pendelfahrten über die Gewinnermittlung berücksichtigen.

Die Entwicklung seit In-Kraft-Treten der Änderung
Vor dem BFH haben sich bereits die FG mit der Rechtmäßigkeit der gekürzten Entfernungspauschale beschäftigt. Zwei von ihnen sehen einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip und haben die Frage dem BVerfG vorlegt.

  • FG Niedersachen v. 27.02.2007 - 8 K 549/06, EFG 2007, 690, beim BVerfG unter 2 BvL 1/07

  • FG Saarland v. 22.03.2007 - 2 K 2442/06, EFG 2007, 853, beim BVerfG unter 2 BvL 2/07

Drei weitere FG kommen hingegen zu einem anderen Ergebnis und sehen in den Fahrten zur Arbeitsstelle keine originären Werbungskosten. Sie waren ihnen bis Ende 2006 lediglich gleichgestellt und der Gesetzgeber konnte dies zulässigerweise ändern.

  • FG Baden-Württemberg v. 07.03.2007 - 13 K 283/06

  • FG Köln v. 29.03.2007 - 10 K 274/07

  • FG Mecklenburg-Vorpommern v. 23.05.2007 - 1 K 497/06

ESt- und Feststellungs-Bescheide werden in Hinsicht auf die gekürzte Entfernungspauschale bei den Werbungskosten ab 2007 für vorläufig erklärt (BMF v. 08.10.2007 - IV A 4 - S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 723). Zudem gewährt die Verwaltung Aussetzung der Vollziehung für die ersten 20 km beim Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, Vorauszahlungs- und künftigen Steuerbescheiden (BMF v. 04.10.2007 - IV A 4 - S 0623/07/0002, BStBl I 2007, 722).

Die praktische Vorgehensweise
Die FG und der BFH sehen im Wegfall der ersten 20 km einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende subjektive und objektive Nettoprinzip. Nach der finanziellen Leistungsfähigkeit darf lediglich das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibende Einkommen besteuert werden. Daher ist die ab 2007 geltende Kürzung verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen bei Ansatz der Aufwendungen keine Einkommensteuer anfallen würde, bei fehlender Abzugsfähigkeit aber Steuer zu entrichten sind.

Für die Praxis bedeuten die Beschlüsse von FG und BFH, dass Arbeitnehmer und Selbstständige ihre Fälle offen halten sollten; da nahezu jeder von der Kürzung betroffen sein dürfte. Das gilt auch für den Abzug von echten Kosten durch Fahrkarten bei Bus und Bahn sowie bei einem Unfall, der nicht mehr gesondert berücksichtigt wird. Fraglich ist jedoch die Eilbedürftigkeit.

Derzeit können die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nur mittels Einspruch gegen die abweichende Feststellung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gem. § 39a Abs. 4 EStG oder den Vorauszahlungsbescheid vorgebracht werden. Ob dabei eine mögliche Aussetzung der Vollziehung beantragt und damit das Risiko der späteren Verzinsung eingegangen werden sollte, ist individuell zu entscheiden. Allerdings erledigen sich durch den kommenden Steuerbescheid für 2007 zuvor eingelegte Rechtsbehelfe automatisch. Hiergegen muss dann allerdings kein Einspruch mehr eingelegt werden, da Bescheide ab 2007 in dieser Streitfrage von Amts wegen für vorläufig erklärt werden. 

Effektiv ist das Vorgehen gegen Vorauszahlungsbescheid oder Freibetragseintragung also nicht unbedingt. Es empfiehlt sich daher, gleich den vorläufigen Steuerbescheid 2007 abzuwarten und in Ruhe auf die Entscheidung des BVerfG zu warten.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Die Kürzung der Entfernungspauschale hat keine direkten Auswirkungen auf die unternehmerische Kfz-Nutzung, sodass die aufgekommenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit und der weitere Verfahrensverlauf zum EStG hier keine Rolle spielen. Ist das Kfz dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist für Privatfahrten nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist hierbei

  • bei Listenpreisregelung der ermittelte Betrag abzüglich pauschal 20 %

  • bei Fahrtenbuchführung die hieraus ermittelte Nutzung, dabei scheiden nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten aus

  • im Rahmen einer sachgerechten Schätzung ein Privatanteil von mindestens 50 %

Die gekürzte Entfernungspauschale wirkt in allen drei Berechnungsmethoden nicht, da die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zugerechnet werden.

Fazit: Der BFH hat in seinen Beschlüssen vom 10.01.2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass Haushaltskonsolidierung kein Argument für Steueränderungen ist und das objektive Nettoprinzip Vorrang hat. Da das BVerfG voraussichtlich noch im laufenden Jahr über die Frage entscheiden wird, hat die gekürzte Entfernungspauschale vermutlich nur für den VZ 2007 praktische Bedeutung. Alle Steuerbescheide bleiben insoweit offen, d.h. Änderungen, die aufgrund der Entscheidung das Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind, können durch die Finanzämter ohne weiteres Zutun der Bürger vorgenommen werden.



BFH, 23.01.2008: BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an

BMF, 15.01.2008: Fragen und Antworten

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 VI R 17/07


BMF vom 09.10.2007: Verfassungsgemäßheit der Regelung

Der aktuelle Steuertipp vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen:
Prof. Dr. Kurt Faltlhausen


BMF vom 12.09.2007: Streit um Pendlerpauschale

BFH vom 23.08.2007 - VI B 42/07

Steueränderungsgesetz vom 19.07.2006, BGBl. I S. 1652

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 23.01.08